Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 17. November 2011 in Berlin haben beide Staaten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

 

1.

Zu Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern)

Unterliegt eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Person im Fürstentum Liechtenstein in Übereinstimmung mit diesem Abkommen mit ihrem Vermögen oder Teilen hiervon der Vermögenssteuer, so ist die dadurch erfolgende Besteuerung des Sollertrags dieses Vermögens als Besteuerung des aus diesem oder mit diesem Vermögen erzielten Einkommens anzusehen.

 

2.

Zu Artikel 4 Absatz 1 (Ansässige Person)

Der Ausdruck "Dividenden" umfasst auch Einkünfte aus Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem deutschen Investmentvermögen.

 

a)

Ein deutscher Investmentfonds und eine deutsche Investmentaktiengesellschaft, auf die die Vorschriften des Investmentgesetzes anzuwenden sind, gelten als in der Bundesrepublik Deutschland ansässig.

 

b)

Ein liechtensteinischer Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), auf den die Vorschriften des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) anzuwenden sind, und ein liechtensteinisches Investmentunternehmen für andere Werte und Immobilien, das nach dem Investmentunternehmensgesetz (IUG) errichtet worden ist, gelten als im Fürstentum Liechtenstein ansässig.

 

c)

Personen, die (wie z. B. Privatvermögensstrukturen liechtensteinischen Rechts) ausschließlich der Mindestertragssteuer in Liechtenstein unterliegen, gelten nicht als im Fürstentum Liechtenstein ansässig.

 

3.

Zu Artikel 10 Absatz 2 (Dividenden)

Die Voraussetzung der Mindestdauer der Beteiligung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ist auch dann erfüllt, wenn der Beteiligungszeitraum erst nach dem Zeitpunkt der Zahlung der Dividenden vollendet wird; in diesem Fall bleibt die Zulässigkeit der Vornahme des Steuerabzugs entsprechend Artikel 30 Absatz 1 unberührt.

 

4.

Zu Artikel 13 (Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen)

(1) Soweit es bei einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person in Bezug auf Vermögen, das einer im anderen Vertragsstaat belegenen Betriebsstätte im Sinne des Artikels 5 dieses Abkommens zuzuordnen ist, allein durch das Inkrafttreten dieses Abkommens zur Anwendung des § 4 Absatz 1 Satz 3 des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des § 12 Absatz 1 des deutschen Körperschaftsteuergesetzes (KStG) kommt, wird Folgendes vereinbart:

 

a)

Eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person kann in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem gemeinen Wert entsprechend § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens, das einer im Fürstentum Liechtenstein belegenen Betriebsstätte zuzuordnen ist, auf Antrag einen Ausgleichsposten bilden. Der Ausgleichsposten ist für jedes Wirtschaftsgut getrennt auszuweisen. Das Antragsrecht kann nur einheitlich für sämtliche Wirtschaftsgüter ausgeübt werden. Der Antrag ist unwiderruflich. Der Ausgleichsposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren zu jeweils einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen. Er ist in vollem Umfang gewinnerhöhend aufzulösen,

  1. wenn das als entnommen oder veräußert geltende Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen der Person ausscheidet,
  2. wenn das als entnommen oder veräußert geltende Wirtschaftsgut aus der Besteuerungshoheit des Fürstentums Liechtenstein ausscheidet, ausgenommen es ist als Folge des Ausscheidens aus der Besteuerungshoheit des Fürstentums Liechtenstein einer in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Betriebsstätte zuzuordnen, oder
  3. wenn die stillen Reserven des als entnommen oder veräußert geltenden Wirtschaftsguts im Fürstentum Liechtenstein aufgedeckt werden oder in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts hätten aufgedeckt werden müssen.

Vorstehendes gilt bei Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben gemäß § 4 Absatz 3 EStG entsprechend. Wirtschaftsgüter für die ein Ausgleichsposten gebildet worden ist, sind in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Die Person hat darüber hinaus Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bildung und Auflösung des Ausgleichspostens hervorgeht. Diese Aufzeichnungen sind der Steuererklärung beizufügen.

Die Person ist verpflichtet, der zuständigen Finanzbehörde ein Ereignis im Sinne der vorstehenden Nummern unverzüglich anzuzeigen. Kommt die Person dieser Anzeigepflicht, ihren Aufzeichnungspflichten oder ihren sonstigen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 90 der deutschen Abgabenordnung (AO) nicht nach, ist der Ausgleichsposten dieses Wirtschaftsguts gewinnerhöhend aufzulösen.

 

b)

Für eine im Fürstentum Liechtenstein ansässige Person gilt Buchstabe a entsprechend.

(2) Soweit es bei einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person in Bezug ...

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