Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 17. November 2011 in Berlin haben beide Staaten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
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Zu Artikel 4 Absatz 1 (Ansässige Person) Der Ausdruck "Dividenden" umfasst auch Einkünfte aus Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem deutschen Investmentvermögen.
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4. |
Zu Artikel 13 (Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen) (1) Soweit es bei einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person in Bezug auf Vermögen, das einer im anderen Vertragsstaat belegenen Betriebsstätte im Sinne des Artikels 5 dieses Abkommens zuzuordnen ist, allein durch das Inkrafttreten dieses Abkommens zur Anwendung des § 4 Absatz 1 Satz 3 des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des § 12 Absatz 1 des deutschen Körperschaftsteuergesetzes (KStG) kommt, wird Folgendes vereinbart:
(2) Soweit es bei einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person in Bezug ... |
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