BMF, 12.11.2003, l A 5 - Vw 7216 - 215/03/IV C 5 - S 2361 - 12/03

Automation in der Steuerverwaltung;

Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in 2004

Bezug: BMF-Schreiben vom 28.9.2001, l A 5 – Vw 7216 – 11/01/IV C 5 – S 2361 – 122/01 (BStBl 2001l S. 672, 793) und BMF-Schreiben vom 25.10.2002, IV C 5 – S 2361 – 197/02 (BStBl 2002l S. 1353)

Mit Wirkung ab 2004 muss der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer geändert werden. Er berücksichtigt die durch das Flutopfersolidaritätsgesetz vom 19.9.2002 (BGBl 2002l S. 3651) auf das Jahr 2004 verschobene Entlastungsstufe, die ursprünglich für das Jahr 2003 gedacht war. Des Weiteren berücksichtigt der Programmablaufplan die vorgesehene Streichung des § 39 Abs. 3 Satz 8 EStG, wonach sonstige Bezüge bis zu 150 EUR dem laufenden Arbeitslohn hinzuzurechnen sind, sowie den Wegfall der Fünftelungsregelung nach § 34 Abs. 1 EStG für die Berechnung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 und 3 EStG.

Dem Programmablaufplan ist ein Austauschmodul angefügt, das in den Programmablaufplan einzufügen ist, wenn die Entlastungsstufe 2005, wie im Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vorgesehen, auf das Jahr 2004 vorgezogen wird.

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangsfrist auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Lohnsteuer;621.htm zur Verfügung.

 

Anlagen: Euro-Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in 2004

(hier nicht enthalten – es können jedoch Kopien angefordert werden).

 

Programmablaufplan 2004 Steuerung

(hier nicht enthalten – es können jedoch Kopien angefordert werden).

 

Normenkette

EStG § 39b Abs. 8

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