BMF, Schreiben v. 25.10.2002, IV C 5 - S 2361 - 197/02, BStBl I 2002, 1353

Verschiebung der Steuerentlastungsstufe des Jahres 2003 auf das Jahr 2004 durch das Flutopfersolidaritätsgesetz vom 19.9.2002 (BGBI 2002l S. 3651)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird darauf hingewiesen, dass durch die Verschiebung der für das Jahr 2003 vorgesehenen Steuerentlastungsstufe um ein Jahr die nachstehend aufgeführten Veröffentlichungen und Bekanntmachungen auch noch für das Jahr 2003 anzuwenden sind:

  1. Die vom Bundesministerium der Finanzen erstellten allgemeinen und besonderen Lohnsteuertabellen, die als Beilage 229a zum Bundesanzeiger vom 7.12.2001 veröffentlicht worden sind.
  2. Der für das Jahr 2002 mit BMF-Schreiben vom 28.9.2001, IV A 5 – Vw 7216 – 1/01/IV C 5 – S 2361 – 122/01 (BStBI 2001l S. 672) veröffentlichte Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer.
  3. Die mit BMF-Schreiben vom 19.9.2001, IV C 5 – S 2450 – 3/01 (BStBI 2001l S. 667) bekannt gemachten neuen Tabellen für die Erhebung des Solidaritätszuschlags im Lohnsteuer-Abzugsverfahren ab 2002.
  4. Das mit BMF-Pressemitteilung vom 7.9.2001 veröffentlichte Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2002.
 

Normenkette

EStG § 38c

 

Fundstellen

BStBl I, 2002, 1353

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