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Probezeit im Arbeitsverhältnis / 4.1.2 Dauer der vereinbarten Probezeit/Verlängerungsmöglichkeiten

Dr. Madelaine Isabelle Baade
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Gemäß § 622 Abs. 3 BGB kann das Privileg der abgekürzten Kündigungsfrist während der Probezeit für maximal 6 Monate in Anspruch genommen werden.

Damit ist nicht etwa gesagt, dass die Vereinbarung einer längeren Probezeit unzulässig wäre. In Anbetracht der eindeutigen Regelung des § 622 Abs. 3 BGB kann sie aber ihre Wirkung nur für maximal 6 Monate entfalten. Wird eine längere Probezeit vereinbart, gilt für die Zeit nach Ablauf von 6 Monaten gleichwohl die gesetzliche Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB.

Im Übrigen ist zu beachten, dass auch der allgemeine Kündigungsschutz gemäß § 1 KSchG – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – nach Ablauf von 6 Monaten entsteht, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Parteien für eine über die ersten 6 Monate hinausgehende Zeitspanne eine Probezeitvereinbarung getroffen haben oder nicht. Auch aus diesem Blickwinkel verliert also eine über 6 Monate hinausgehende Probezeit ihren Reiz. Denn von diesem Moment an bedarf die ordentliche Kündigung der sozialen Rechtfertigung.

Anders ist die Rechtslage bei befristeten Arbeitsverhältnissen. Hier besteht für die (kündigungsfristverkürzende) Dauer der Probezeit kein Regelwert. Nach der Rechtsprechung ist vielmehr in jedem Einzelfall eine Abwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit vorzunehmen. Dabei sind auch Einarbeitungserfordernisse zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage hielt das BAG eine 4-monatige Probezeit bei einem auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnis für verhältnismäßig, unter Berücksichtigung einer recht langen Einarbeitungszeit von 16 Wochen.[1]

 
Hinweis

Vorangegangenes Arbeitsverhältnis auf Probezeit anrechnen

Wird ein Arbeitsverhältnis beendet und sogleich nahtlos hieran anschließend ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen...

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