Sachverhalt

Ein Arbeitgeber in Köln (Nordrhein-Westfalen) bittet seinen Arbeitnehmer, der immer in Dresden (Sachsen) im Homeoffice arbeitet, am Reformationstag von 8:00-16:00 Uhr zu arbeiten, um einen Eilauftrag zu erledigen.

Kann der Arbeitgeber den Zuschlag steuerfrei zahlen oder unterliegt er dem Lohnsteuerabzug und damit der Sozialversicherungspflicht?

Ergebnis: Ob ein Tag ein gesetzlicher Feiertag ist, bestimmt sich nach § 3b Abs. 2 Satz 4 EStG nach dem Ort der Arbeitsstätte. Im Bundesland Nordrhein-Westfalen ist der Reformationstag zwar kein gesetzlicher Feiertag. Trotzdem kann der Arbeitgeber m. E. einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschlag zahlen, weil die Verhältnisse an der regelmäßigen Arbeitsstätte, in diesem Fall das Homeoffice, ausschlaggebend sind. Der Gesetzeswortlaut bezieht sich ausdrücklich nicht auf den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte. Trotzdem empfiehlt es sich in Zweifelsfällen eine Anrufungsauskunft zu beantragen.

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