Sachverhalt

Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in W-Staat und ist dort unbeschränkt steuerpflichtig. Er hat weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. A ist Buchhalter für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber G. A ist für G ausschließlich von seinem Homeoffice in W-Staat aus tätig.

  1. A ist Buchhalter. Zwischen Deutschland und W-Staat besteht ein DBA, das der deutschen Verhandlungsgrundlage (DE-VG) entspricht.
  2. A ist Ingenieur. Er fertigt für ein Projekt wesentliche Konstruktionszeichnungen an, die er an G übersendet. Zwischen Deutschland und W-Staat besteht ein DBA, das der deutschen Verhandlungsgrundlage (DE-VG) entspricht.
  3. A ist Ingenieur. Er fertigt für ein Projekt wesentliche Konstruktionszeichnungen an, die er an G übersendet. Zwischen Deutschland und W-Staat besteht kein DBA.

Muss G vom Arbeitslohn des A den Lohnsteuerabzug vornehmen?

Ergebnis a

Besteuerung in Deutschland:

Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem inländischen Arbeitgeber gezahlt wird. A hat als Arbeitnehmer grundsätzlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. G ist ein inländischer Arbeitgeber. Der Einkommensteuer unterliegen nur die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. Dementsprechend hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nur bei unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern durchzuführen.

Um unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu sein, müsste A einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Da beides nicht der Fall ist, ist A nicht unbeschränkt steuerpflichtig.

A wäre beschränkt steuerpflichtig, wenn er inländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit hätte, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Unerheblich ist, ob der Arbeitslohn zu Lasten eines inländischen Arbeitgebers gezahlt wird.

  • Die Arbeit wird im Inland ausgeübt, wenn der Arbeitnehmer in Deutschland persönlich tätig wird. A ist nicht in Deutschland persönlich tätig, sondern in seinem Homeoffice in W-Staat. A übt seine Arbeit damit nicht in Deutschland aus.
  • Die Arbeit wird im Inland verwertet, wenn der Arbeitnehmer das Ergebnis einer außerhalb Deutschlands ausgeübten Tätigkeit im Inland seinem Arbeitgeber zuführt. Dabei ist nur ein Nutzbarmachen gemeint, das an einem Ort geschieht, der von dem der Ausübung verschieden sein kann.[1] Gegenstand der Verwertung ist also nicht die Tätigkeit selbst, sondern ihr Ergebnis. Damit das Ergebnis einer Tätigkeit dem Inland zugeführt werden kann, muss sich die Tätigkeit in einem verwertbaren Produkt oder Recht niederschlagen. Verwertung setzt somit einen über die Arbeitsleistung hinausgehenden Vorgang voraus. Es muss ein körperliches oder geistiges Produkt geschaffen werden, das der Arbeitnehmer selbst dem inländischen Arbeitgeber zuführt. Verwerten kann auch nur derjenige, der die verwertete Leistung selbst erbracht hat, also der Arbeitnehmer, nicht der Arbeitgeber, der seinerseits das Ergebnis der Tätigkeit erworben hat. Bei der Tätigkeit eines Buchhalters ist dies jedoch nicht der Fall. A verwertet seine Arbeit damit nicht in Deutschland.

Somit ist A in Deutschland auch nicht beschränkt steuerpflichtig.

A ist damit in Deutschland nicht steuerpflichtig. Daher muss G vom Arbeitslohn des A keinen Lohnsteuerabzug vornehmen. Auf das bestehende DBA kommt es nicht an.

Besteuerung in W-Staat:

Die Besteuerung des Arbeitslohns in W-Staat richtet sich nach den dortigen Regelungen.

Es besteht die Gefahr, dass durch das Homeoffice des Arbeitnehmers in dem ausländischen Staat eine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründet wird. Dies kann zur Folge haben, dass der Arbeitgeber in dem ausländischen Staat selbst steuerpflichtig wird. Anknüpfungspunkte können z. B. der Umfang der Tätigkeit im Homeoffice im Vergleich zur gesamten Tätigkeit sein oder auch bestimmte Funktionen, die vom Homeoffice aus ausgeübt werden. Hierzu ist aber noch vieles ungeklärt und wird von verschiedenen Staaten auch unterschiedlich gehandhabt.

Ergebnis b

Besteuerung in Deutschland:

Wenn A von seinem Homeoffice in W-Staat aus wesentliche Konstruktionszeichnungen anfertigt, die er an G in Deutschland übersendet, so schafft er ein Produkt, das er dem inländischen Arbeitgeber zuführt. Damit wird die nichtselbstständige Arbeit des A im Inland verwertet. A hat somit inländische Einkünfte und ist daher beschränkt steuerpflichtig.

Daher muss G zunächst grundsätzlich den Lohnsteuerabzug vornehmen. Für die Frage, ob und in welchem Umfang G vom Arbeitslohn des A den Lohnsteuerabzug vornehmen muss, kommt es aber noch auf die Regelungen in dem DBA an.

Für die Anwendung des DBA ist W-Staat der Ansässigkeitsstaat, da A dort seinen Wohnsitz hat und dort unbeschränkt steuerpflichtig ist. Deutschland ist nicht ...

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