Sachverhalt

Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz mit seiner Familie in W-Staat und ist dort unbeschränkt steuerpflichtig. A ist Buchhalter für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber G. A ist für G in der Woche für 2 Tage im Büro in Deutschland tätig und für 3 Tage in seinem Homeoffice in W-Staat. Für die Bürotage in Deutschland übernachtet A an 2 Tagen in der Woche in Deutschland.

  1. A übernachtet an 2 Tagen in der Woche in einem Hotel.
  2. A übernachtet an 2 Tagen in der Woche in einer kleinen Wohnung, die er zu diesem Zweck dauerhaft angemietet hat.

Zwischen Deutschland und W-Staat besteht ein DBA, das der deutschen Verhandlungsgrundlage (DE-VG) entspricht.

Muss G vom Arbeitslohn des A den Lohnsteuerabzug vornehmen?

Ergebnis a

Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem inländischen Arbeitgeber gezahlt wird. A hat als Arbeitnehmer grundsätzlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. G ist ein inländischer Arbeitgeber. Der Einkommensteuer unterliegen jedoch nur die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. Dementsprechend hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nur bei unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern durchzuführen.

Um unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu sein, müsste A einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

  • Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. A hat in Deutschland keine Wohnung, er übernachtet in einem Hotel. Damit hat A in Deutschland keinen Wohnsitz.
  • Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als 6 Monaten Dauer anzusehen, kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt. A arbeitet an 2 Tagen in der Woche im Büro in Deutschland und übernachtet an diesen 2 Tagen auch hier. Bei einer durchschnittlichen Zahl von 2 Übernachtungen pro Woche im Inland liegt jedoch kein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt mit nur kurzfristigen Unterbrechungen vor. A hat damit in Deutschland auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt.

Da A in Deutschland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist er nicht unbeschränkt steuerpflichtig.

A wäre beschränkt steuerpflichtig, wenn er inländische Einkünfte hätte, d. h. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Unerheblich ist, ob der Arbeitslohn zu Lasten eines inländischen Arbeitgebers gezahlt wird.

  • Die Arbeit wird im Inland ausgeübt, wenn der Arbeitnehmer in Deutschland persönlich tätig wird. A ist an 2 Tagen in der Woche im Büro in Deutschland persönlich tätig. Insoweit übt er seine Arbeit im Inland aus und hat daher inländische Einkünfte.
  • An 3 Tagen in der Woche ist A in seinem Homeoffice in W-Staat tätig. An diesen 3 Tagen ist er somit nicht persönlich in Deutschland tätig und übt seine Tätigkeit nicht im Inland aus. Die Tätigkeit wird auch nicht im Inland verwertet. Insoweit hat A daher keine inländischen Einkünfte.

A ist somit beschränkt steuerpflichtig nur mit den Einkünften, die auf die Tätigkeit an 2 Tagen in der Woche in Deutschland entfallen. Er ist nicht beschränkt steuerpflichtig mit den Einkünften, die auf die Tätigkeit an 3 Tagen in der Woche im Homeoffice in W-Staat entfallen. Der Arbeitslohn des A muss deshalb im Verhältnis der Arbeitstage aufgeteilt werden.

Daher muss G zunächst grundsätzlich den Lohnsteuerabzug vornehmen. Für die Frage, ob und in welchem Umfang G vom Arbeitslohn des A den Lohnsteuerabzug vornehmen muss, kommt es aber noch auf die Regelungen in dem DBA an.

Für die Anwendung des DBA ist W-Staat der Ansässigkeitsstaat, da A dort seinen Wohnsitz hat und dort unbeschränkt steuerpflichtig ist. Deutschland ist nicht Ansässigkeitsstaat, da A hier nur beschränkt steuerpflichtig ist. Da A seine Tätigkeit zeitweise in Deutschland ausübt, ist Deutschland insoweit der Tätigkeitsstaat.

Für Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit gilt zunächst der Grundsatz, dass Arbeitslohn, den eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden kann. Der Arbeitslohn des A kann also zunächst nur in seinem Ansässigkeitsstaat W-Staat besteuert werden.

Anders ist dies aber, wenn die Arbeit im Tätigkeitsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im Tätigkeitsstaat besteuert werden. Der Arbeitslohn kann also in Deutschland besteuert werden, wenn A seine Arbeit dort au...

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