Sachverhalt

Der Arbeitgeber stellt jährlich die SV-Luft für den einzelnen Versicherungszweig fest. Die Bewertung des Wertguthabens erfolgt anlässlich eines Störfalls am 31.12.2024.

 
Beginn der Altersteilzeitarbeit (Bildung des Wertguthabens) 1.7.2023
Arbeitsphase 1.7.2023–30.6.2024
Freistellungsphase 1.7.2024–30.6.2025

Ergebnis

2023

 
Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit 2.000 EUR
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme zur Rentenversicherung (80 % von 2.000 EUR) 1.600 EUR
Entgeltguthaben am 31.12.2023 (6 x 2.000 EUR) 12.000 EUR

Feststellung der SV-Luft für die Zeit vom 1.7.2023 bis 31.12.2023

 
Kranken- und Pflegeversicherung  
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung (6 x 4.987,50 EUR) 29.925 EUR
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 1.7.2023–31.12.2023 12.000 EUR
SV-Luft 17.925 EUR
 
Arbeitslosenversicherung  
Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung (6 x 7.300 EUR) 43.800 EUR
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 1.7.2023–31.12.2023 12.000 EUR
SV-Luft 31.800 EUR
 
Rentenversicherung  
Differenz zwischen doppeltem Regelarbeitsentgelt (= 4.000 EUR) und dem Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit einschließlich der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme (= 3.600 EUR) für die Monate Juli 2023 bis Dezember 2023 (6 x 400 EUR) 2.400 EUR

Die Feststellungen für das Jahr 2023 sind wie folgt darzustellen:

 
Gesamtwertguthaben   12.000 EUR
SV-Luft in der Entgeltabrechnung:    
Kranken- und Pflegeversicherung   17.925 EUR
Rentenversicherung   2.400 EUR
Arbeitslosenversicherung   31.800 EUR

2024

 
Regelarbeitsarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit 2.000 EUR
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme (wie 2023) 1.600 EUR

Entgeltguthaben am 31.12.2024:

 
Übertrag aus 2023 12.000 EUR
Aufbau in der Arbeitsphase 1.1.2024–30.6.2024 + 12.000 EUR
Abbau in der Freistellungsphase 1.7.2024–31.12.2024 - 12.000 EUR
  = 12.000 EUR

Feststellung der SV-Luft

Berechnung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 1.1.2024 bis 30.6.2024 (Ende der Arbeitsphase)

 
Kranken- und Pflegeversicherung  
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung (6 x 5.175 EUR) 31.050 EUR
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 1.1.2024–30.6.2024 12.000 EUR
SV-Luft 19.050 EUR
 
Arbeitslosenversicherung  
Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung (6 x 7.550 EUR) 45.300 EUR
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 1.1.2024–30.6.2024 12.000 EUR
SV-Luft 33.300 EUR
 
Rentenversicherung  
Differenz zwischen doppeltem Regelarbeitsentgelt (= 4.000 EUR) und dem Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit einschließlich der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme (= 3.600 EUR) für die Monate Januar 2024 bis Dezember 2024 (bis Störfall; 12 x 400 EUR) 4.800 EUR

Die Feststellungen für das Jahr 2024 sind wie folgt darzustellen:

 
Entgeltguthaben (in den Lohnunterlagen) 12.000 EUR
SV-Luft in der Entgeltabrechnung:  
Kranken- und Pflegeversicherung (17.925 EUR + 19.050 EUR abzgl. 12.000 EUR) 24.975 EUR
Rentenversicherung (2.400 EUR + 4.800 EUR) 7.200 EUR
Arbeitslosenversicherung (31.800 EUR + 33.300 EUR abzgl. 12.000 EUR) 53.100 EUR

Feststellung des beitragspflichtigen Entgeltguthabens zum Störfall am 31.12.2024:

 
Kranken- und Pflegeversicherung    
SV-Luft   24.975 EUR
Entgeltguthaben   12.000 EUR
Beitragspflichtiges Entgeltguthaben   12.000 EUR
 
Arbeitslosenversicherung    
SV-Luft   53.100 EUR
Entgeltguthaben   12.000 EUR
Beitragspflichtiges Entgeltguthaben   12.000 EUR
 
Rentenversicherung    
SV-Luft   7.200 EUR
Entgeltguthaben   12.000 EUR
beitragspflichtiges Entgeltguthaben   7.200 EUR

Bei Eintritt des Störfalls am 31.12.2024 ist das verbliebene Entgeltguthaben i. H. v. 12.000 EUR in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, weil die SV-Luft in diesen Sozialversicherungszweigen nicht überschritten wird. In der Rentenversicherung sind lediglich 7.200 EUR aus dem Entgeltguthaben als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, weil nur in dieser Höhe SV-Luft besteht.

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