Bei der Altersteilzeitarbeit handelt es sich um ein Modell der flexiblen Arbeitszeit, das älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglicht. Sozialversicherungsrechtlich ergeben sich in der Entgeltabrechnung verschiedene Aspekte, die nicht immer leicht zu beantworten sind. Nachfolgend werden Fragen beantwortet, die häufig auftreten.

1. Wann liegt Altersteilzeitarbeit vor?

Altersteilzeitarbeit liegt bei Arbeitnehmer vor, die

  • dass 55. Lebensjahr vollendet haben,
  • eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen, die sich zumindest auf die Zeit bis zum Zeitpunkt des Anspruchs auf eine Rente wegen Alters erstreckt,
  • ihre bisherige Arbeitszeit halbieren,
  • trotz Halbierung der Arbeitszeit weiter versicherungspflichtig beschäftigt nach dem SBG III bleiben,
  • eine Vorversicherungszeit nach dem SGB III von mindestens 1.080 Kalendertagen (entspricht 3 Jahren) in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit erfüllen.


Weitere Voraussetzung sind

  • die Aufstockung des Regelarbeitsentgelts,
  • die Zahlung zusätzlicher Rentenversicherungsbeiträge
in einem bestimmten Mindestrahmen.
2. Was ist unter bisheriger Arbeitszeit zu verstehen?

Hierbei handelt es sich um die Arbeitszeit, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war, höchstens im Durchschnitt der letzten 24 Monate. Arbeitszeiten, die über die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit hinaus vereinbart wurden, sind ebenfalls zu berücksichtigen. Mehrarbeitsstunden bleiben hingegen unberücksichtigt.


Zeiten des Entgeltersatzleistungsbezugs, des unbezahlten Urlaubs, des Fortbestands der Beschäftigung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV, der Kurzarbeit oder einer Pflegezeit nach § 3 PflegeZG verlängern den Bemessungszeitraum von 24 Monaten nicht. Sie bleiben aber bei der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit unberücksichtigt. Dies gilt auch für Zeiten der Arbeitszeitverkürzung ohne Lohnausgleich aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung zur Beschäftigungssicherung.

Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden.
3. Wie kann die Arbeitszeit halbiert werden?

Die Halbierung der Arbeitszeit ist möglich im Rahmen

  • eines Teilzeitmodells,
  • einer stufenweisen Reduzierung,
  • eines Blockmodells.


Beispiel:

Alterszeitvereinbarung über 3 Jahre. Bisherige wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden.


Ergebnis Teilzeitmodell:

Im gesamten Zeitraum der Altersteilzeitvereinbarung arbeitet der Arbeitnehmer 20 Stunden wöchentlich.


Ergebnis bei stufenweiser Reduzierung:

Im 1. Jahr der Altersteilzeitarbeit arbeitet der Arbeitnehmer 30 Stunden wöchentlich,

im 2. Jahr der Altersteilzeitarbeit arbeitet der Arbeitnehmer 20 Stunden wöchentlich,

im 3. Jahr der Altersteilzeitarbeit arbeitet der Arbeitnehmer 10 Stunden wöchentlich.


Ergebnis beim Blockmodell:

In den ersten 1,5 Jahren arbeitet der Arbeitnehmer weiter 40 Stunden wöchentlich. In den zweiten 1,5 Jahren erbringt der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung mehr (Freistellungsphase). Im Falle der stufenweisen Reduzierung der Arbeitszeit und im Blockmodell ist bei einem Zeitraum der Altersteilzeit über 3 Jahren eine tarifvertragliche Regelung, eine Regelung aufgrund eines Tarifvertrags oder eine Regelung der Kirchen und der öffentlichen-rechtlichen Religionsgesellschaften erforderlich.
4. Welche Zeiten werden als Vorversicherungszeit berücksichtigt?

Als Vorversicherungszeit werden folgende Zeiten berücksichtigt:

  • Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem SGB III,
  • Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
  • Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld,
  • Zeiten des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II,
  • Zeiten, in denen Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von

    • Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld von einem Träger der medizinischen Rehabilitation,
    • Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen,
    • Pflegeunterstützungsgeld von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn,
    • Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a Transplantationsgesetz erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderem Blut
bestand.
5. In welcher Höhe ist der Aufstockungsbetrag zu zahlen?

Das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit ist vom Arbeitgeber um mindestens 20 % aufzustocken, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann.


Beispiel:

Der Arbeitnehmer erzielte vor Beginn der Altersteilzeitarbeit ein monatliches Gehalt i. H. v. 5.000 EUR. Mit Beginn der Altersteilzeitarbeit beträgt das monatlich zu zahlende Gehalt 2.500 EUR (Regelarbeitsent...

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