6.1 Einjähriges Praktikum zur Erlangung der Fachhochschulreife

In einzelnen Bundesländern besteht die Möglichkeit, nach Abschluss der 12. Klasse des Gymnasiums oder der 2-jährigen Höheren Handelsschule durch Absolvierung eines 1-jährigen Praktikums die Fachhochschulreife zu erlangen. Da bei Aufnahme des erforderlichen Praktikums die Schulausbildung bereits abgeschlossen ist, kommt eine Gleichstellung mit den Fachoberschülern, die während der Dauer des Schulbesuchs ein Fachpraktikum ableisten,[1] nicht in Betracht. Wurde das einjährige Praktikum erfolgreich abgeleistet, erhalten sie auch nicht das Abschlusszeugnis der Fachoberschule (Fachhochschulreife). Vielmehr erlangen sie durch das Praktikum lediglich die Gleichstellung ihres Schulzeugnisses mit dem der Fachoberschule.

[1]

S. Abschn. 5.

6.2 Praktikum im Rahmen einer Beschäftigung

Sofern ein Praktikum zur Erlangung der Fachhochschulreife im Rahmen einer Beschäftigung ausgeübt wird, sind diese Personen – unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht – versicherungspflichtig in der Renten- und in der Arbeitslosenversicherung. In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht Versicherungspflicht nur dann, wenn Arbeitsentgelt bezogen wird. Sofern kein Arbeitsentgelt bezogen wird, hat sich der Praktikant zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst abzusichern. Das geschieht meistens im Rahmen einer Familienversicherung.

Zur Beurteilung der Umlagepflicht und der Beitragspflicht in der Unfallversicherung gelten die Regelungen zu vorgeschriebenen Praktika.[1]

[1]

S. Abschn. 2.6.

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