Das DBA enthält weitere Sonderregelungen für folgende Fälle:
- Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen[1],
- Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder[2],
- Künstler und Sportler[3],
- Empfänger von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Zahlungen[4],
- Beschäftigte im öffentlichen Dienst[5],
- Gastprofessoren und -lehrer[6],
- Studenten und Auszubildende[7],
- Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen[8].
Auch andere zwischenstaatliche Abkommen oder Vereinbarungen können Sonderregelungen enthalten, die neben dem DBA zu beachten sind, z. B. bei Tätigkeiten für die EU, die UNO oder die NATO.[9]
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