(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.

 

(2) Soweit Einkünfte oder Vermögen im Empfangsstaat wegen der den diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer zwischenstaatlicher Übereinkünfte zustehenden steuerlichen Vorrechte nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte und dieses Vermögen dem Entsendestaat zu.

 

(3) Ungeachtet der Vorschriften des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer Ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die in einem anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, für Zwecke des Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie

 

a)

nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen außerhalb dieses Staates oder mit außerhalb dieses Staates gelegenem Vermögen nicht steuerpflichtig ist und

 

b)

im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen oder vom Vermögen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige Personen.

 

(4) Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, ihre Organe oder Beamten und für Mitglieder einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung eines dritten Staates und ihre Angehörigen, die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der beiden Vertragsstaaten denselben Verpflichtungen in Bezug auf die Steuern vom Einkommen oder vom Vermögen unterliegen wie dort ansässige Personen.

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