Soweit Sachbezüge, wie z. B. verbilligtes Kantinenessen, als Teil des Arbeitsentgelts geleistet werden, müssen sie während der Pflegezeit nicht gewährt werden. In der Regel gilt dies auch für Dienstfahrzeuge. Auch wenn im Arbeitsvertrag ein Recht zur privaten Nutzung vereinbart worden ist, muss der Dienstwagen dem Arbeitgeber zurückgegeben werden. Bei Teilfreistellungen empfehlen sich insbesondere bei unteilbaren Sachbezügen vertragliche Vereinbarungen.

Werkswohnungen müssen hingegen nicht geräumt werden. Ist eine Werkswohnung im Hinblick auf das Beschäftigungsverhältnis verbilligt überlassen worden, kann der Arbeitgeber für die Dauer der Pflegezeit den ortsüblichen Mietzins verlangen.

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