Nimmt der Arbeitnehmer nur eine teilweise Freistellung in Anspruch, kommt es darauf an, in welcher Höhe er weiterhin Arbeitsentgelt bezieht. Daraus ergeben sich verschiedene versicherungs- bzw. beitragsrechtliche Auswirkungen, wobei nur das monatliche Arbeitsentgelt während der Pflegezeit zu berücksichtigen ist. Die vor und nach der Pflegezeit erzielten Arbeitsentgelte sind in die Beurteilung nicht miteinzubeziehen.

Folgende 3 Fallgruppen sind zu unterscheiden:

  • monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. bis zu 538 EUR (Minijob)[1],
  • monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. 538,01 EUR bis 2.000 EUR (Midijob)[2] und
  • monatliches Arbeitsentgelt i.. H. v. mehr als 2.000 EUR.

Bei Arbeitnehmern, die noch mindestens 15 Stunden wöchentlich in Teilzeit arbeiten, ist davon auszugehen, dass das monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR übersteigt, sodass keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.

 
Hinweis

Darlehen des Bundes kein Arbeitsentgelt

Das Darlehen, das Arbeitnehmern bei einer pflegebedingten Freistellung von der Arbeitsleistung auf Antrag vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben monatlich zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gezahlt wird, stellt kein Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung dar.[3] Vom Arbeitgeber sind aus dem Darlehen deshalb keine Beiträge abzuführen.

Arbeitsentgeltaufstockung aus Wertguthaben

Beschäftigte und Arbeitgeber können für die Dauer der Freistellung eine Aufstockung des Arbeitsentgelts durch eine Entnahme von Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben[4] vereinbaren. Die für die Dauer der Freistellung zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge bemessen sich in diesem Fall aus dem erzielten Teilzeit-Arbeitsentgelt und dem Aufstockungsbetrag.

[1] Bis 31.12.2023: 520 EUR.
[2] Bis 31.12.2023: Von 520,01 EUR bis 2.000 EUR.

3.1 Monatliches Arbeitsentgelt bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze

Erhält die Pflegeperson während der teilweisen Arbeitsfreistellung ein Arbeitsentgelt, welches regelmäßig monatlich nicht mehr als die Geringfügigkeitsgrenze beträgt, handelt es sich ab dem Beginn der Pflegezeit grundsätzlich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Insoweit kommen für die weitere Beurteilung die versicherungs- und beitragsrechtlichen Regelungen für geringfügig entlohnt Beschäftigte in Betracht.

3.2 Monatliches Arbeitsentgelt in Höhe des Übergangsbereichs

Erhält die Pflegeperson während der teilweisen Arbeitsfreistellung ein regelmäßiges Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich 538,01 EUR bis 2.000 EUR, ist die Regelung des Übergangsbereichs anzuwenden.

Für die Arbeitnehmer besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich Versicherungspflicht.

Sofern die Pflegeperson in der gesetzlichen Rentenversicherung neben der Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung auch die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson erfüllt[1], kommt es in diesem Versicherungszweig zu einer Doppelversicherung.

 
Achtung

Übergangsbereich bei Entgeltaufstockung durch Wertguthaben

Wird Arbeitsentgelt als Wertguthaben angespart, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vereinbarten Arbeitszeit zu verwenden, und beträgt das fällige Arbeitsentgelt dadurch in der Ansparphase und/oder Entsparphase 538,01 EUR bis 2.000 EUR, ist die Regelung des Übergangsbereichs anzuwenden, selbst wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt vorher außerhalb des Übergangsbereichs lag.[2]

3.3 Monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von mehr als 2.000 EUR

Erhält die Pflegeperson, die bisher in ihrer Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterlag, während der teilweisen Arbeitsfreistellung ein regelmäßiges Arbeitsentgelt i. H. v. mehr als 2.000 EUR, treten während der Pflegezeit keine Änderungen ein. Die Beschäftigung ist weiterhin nach den allgemeinen versicherungs- und beitragsrechtlichen Regelungen in der Sozialversicherung zu beurteilen.

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