Für die Dauer der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung sind die Voraussetzungen der Krankenversicherungsfreiheit nicht mehr gegeben. Ein nur vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, das die Versicherungsfreiheit unbeschadet lässt, kann in diesen Fällen nicht angenommen werden. Diese Regelung entspricht der für die Arbeitsunterbrechung wegen der Elternzeit getroffenen Regelung.

Bei Arbeitnehmern, die vor Beginn der Pflegezeit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, kann die Mitgliedschaft während der Pflegezeit beitragsfrei fortgeführt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen für die Familienversicherung[1] vorliegen würden.[2] Sind die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nicht erfüllt, fallen Beiträge im Rahmen der freiwilligen Mitgliedschaft an.

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