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BE v. 24.10.2008: GKV-Fachkonferenz Beiträge (FKB) / TOP 8 Auswirkungen der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 3 Pflegezeitgesetz auf die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Arbeitnehme

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Sachverhalt:

Die vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung durch Inanspruchnahme der Pflegezeit nach § 3 Pflegezeitgesetz lässt die an das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis geknüpfte Versicherungspflicht entfallen. Ein Fortbestehen des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses für derartige Pflegezeiten ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Nach § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV gilt bei einer vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung Satz 1 der Vorschrift nicht. Durch diese Bestimmung wird bewirkt, dass selbst für den ersten Monat der Pflegezeit eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nicht angenommen werden kann. Das bedeutet, dass bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern die Mitgliedschaft endet, zumal auch § 192 SGB V keinen gesonderten Tatbestand für den Fortbestand der Mitgliedschaft bei Inanspruchnahme von Pflegezeit vorsieht. Um den weiteren Versicherungsschutz sicherzustellen, sind diese Mitglieder auf die Familienversicherung oder auf eine freiwillige Mitgliedschaft zu verweisen. Ist die Familienversicherung von einer anderen Krankenkasse als bislang aufgrund des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses durchzuführen, führt dies (für die Dauer der Pflegezeit) zu einem Krankenkassenwechsel.

Bei Arbeitnehmern, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfrei und freiwillig krankenversichert sind, stellt sich die versicherungs- und beitragsrechtliche Situation bei Inanspruchnahme der Pflegezeit nach § 3 Pflegezeitgesetz anders dar. Die freiwillige Mitgliedschaft kann "zur Minderung zusätzlichen Verwaltungsaufwandes", der beim Wechsel von der freiwilligen Krankenversicherung zur Familienversicherung entstehen würde, während der Pflegezeit beitragsfrei fortgeführt werden, wenn...

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