(1) Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge je Beitragsmonat für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen; dabei ist der volle Monat mit 30 Tagen anzusetzen.

 

(2) 1Der Bezug von Krankengeld begründet Beitragsfreiheit für vor dem Leistungsbezug beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, das durch die zu zahlende Leistung ersetzt wird. 2§ 57 Abs. 2 SGB XI bleibt unberührt. 3§ 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V gilt für die Dauer des Bezugs von Krankengeld für nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreie Arbeitnehmer nicht.

 

(3) 1Der Bezug von Krankengeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 SGB V oder Krankengeld im Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V begründet Beitragsfreiheit für vor dem Leistungsbezug beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, soweit und solange es entfällt; § 240 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 SGB V gelten in diesen Fällen für die Dauer des Leistungsbezugs nicht. 2§ 57 Abs. 2 SGB XI bleibt unberührt. 3Satz 1 gilt bei Bezug von Krankengeld im Wahltarif nur, wenn die Leistung mindestens in Höhe von 50 v. H. des Betrages gewährt wird, der unter Anwendung des § 47 SGB V als Krankengeld zu zahlen wäre. 4Satz 1 gilt entsprechend für Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 SGB V ruht.

 

(4) Der Bezug von Mutterschaftsgeld begründet Beitragsfreiheit für vor dem Leistungsbezug beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, soweit und solange es entfällt; § 240 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 SGB V gelten in diesen Fällen für die Dauer des Leistungsbezugs nicht.

 

(5) 1Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend bei Bezug von Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld von einem Rehabilitationsträger. 2§ 235 Abs. 2 SGB V und § 57 Abs. 4 Satz 4 SGB XI bleiben unberührt.

 

(6) 1Mitglieder, die vor

 

1.

Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 15 BEEG,

 

2.

Inanspruchnahme der Freistellung nach § 3 PflegeZG oder

 

3.

einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV

dem Personenkreis der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V vversicherungsfreien Arbeitnehmer zuzurechnen waren, sind für die Dauer der Elternzeit im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld, der Freistellung nach § 3 PflegeZG oder ab Beginn des zweiten Monats der Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses beitragsfrei, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGB V vorliegen. 2Die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungsfreien Personen sind für die Dauer der nach dienstrechtlichen Regelungen in entsprechender Anwendung des § 15 BEEG beanspruchten Elternzeit beitragsfrei, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGB V vorliegen würden; der Ausschlussgrund des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V bleibt unberücksichtigt.

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