(1) § 80 gilt nicht für
a) |
die in § 7 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind, |
b) |
Beamte auf Zeit, |
c) |
jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzbare Beamte. |
(2) § 80 gilt für
a) |
Personen mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit, |
b) |
Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16, der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 2 mit Zulage und darüber sowie für vergleichbare tarifliche oder außertarifliche ArbeitnehmersteIlen |
nur auf Antrag der Betroffenen.
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