(1) § 80 gilt nicht für

 

a)

die in § 7 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind,

 

b)

Beamte auf Zeit,

 

c)

jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzbare Beamte.

 

(2) § 80 gilt für

 

a)

Personen mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit,

 

b)

Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16, der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 2 mit Zulage und darüber sowie für vergleichbare tarifliche oder außertarifliche ArbeitnehmersteIlen

nur auf Antrag der Betroffenen.

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