(1) Die §§ 66 und 67 gelten nicht für
1. |
die in § 7 genannten Personen und Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind, |
2. |
Beamte auf Zeit, |
3. |
jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzbare Beamte. |
(2) 1§ 66 Satz 1[1] Nrn. 1 und 7 gilt nicht in Fällen der Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 16 und höher [Bis 31.08.2019: oder der Besoldungsgruppe R 3 und höher] [2]. 2§ 66 Satz 1[3] Nrn. 3 bis 6 und Nrn. 8, 11 bis 13 findet keine Anwendung, sofern Beamte betroffen sind, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 und höher [Bis 31.08.2019: oder der Besoldungsgruppe R 3 und höher] [4] übertragen wurde.
(3) 1§ 67 Satz 1[5] Abs. 1 Nrn. 1 und 2 gilt nicht in Fällen der Übertragung von Tätigkeiten, denen bei Beamten die Besoldungsgruppe A 16 und höher entsprechen würde. 2§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 12[6] [Bis 31.08.2019: § 67 Abs. 1 Nrn. 3 bis 11] findet keine Anwendung, sofern Arbeitnehmer betroffen sind, die den in Satz 1 genannten Beamten entsprechend außertariflich beschäftigt werden[7] [Bis 31.08.2019: eingruppiert sind].
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