(1) Dienststelle bei kommunalen Gebietskörperschaften ist die Verwaltungsbehörde der Gebietskörperschaft (Gemeindeverwaltung, Stadtverwaltung, Verbandsgemeindeverwaltung, Kreisverwaltung, Verwaltung des Bezirksverbandes) sowie die Ortsgemeinde; dies gilt nicht für Schulen.

 

(2) 1Eigenbetriebe und kommunale nicht rechtsfähige Anstalten, bei denen nicht nur vorübergehend mehr als 30 Beschäftigte tätig sind, erhalten eine eigene Personalvertretung, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt; an der allgemeinen Personalvertretung der Dienststelle nehmen sie nicht teil. 2Der Beschluss ist erstmals für die folgende Wahl und so lange wirksam, bis er durch Beschluss der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten in geheimer Abstimmung mit Wirkung für die folgende Wahl aufgehoben wird.3§ 5 Abs. 3 findet keine Anwendung.

 

(3) Beschäftigte einer kommunalen Gebietskörperschaft, die stimmberechtigt deren Vertretungskörperschaft oder einem Ausschuss der Vertretungskörperschaft angehören, der mit mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten der Gebietskörperschaft befasst werden kann, sind für die Personalvertretungen ihrer Dienststelle nicht wählbar.

 

(4) Stehen soziale oder personelle Angelegenheiten der Beschäftigten oder organisatorische Angelegenheiten in den Sitzungen der Vertretungskörperschaft oder ihrer Ausschüsse zur Beratung an, so ist die oder der Personalratsvorsitzende zur Darlegung der Beschlüsse des Personalrats in nicht öffentlicher Sitzung zu laden; eine Teilnahme an der Beschlussfassung erfolgt nicht.

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