(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden und Verwaltungsstellen der in § 1 genannten Verwaltungen, die öffentlich-rechtlichen Betriebe und die Gerichte.

 

(2) 1Die einer Mittelbehörde unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind. 2Mittelbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordnete Behörde, der andere Dienststellen nachgeordnet sind.

 

(3) 1Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. 2Der Beschluss ist erstmals für die folgende Wahl und so lange wirksam, bis er durch Beschluss der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten in geheimer Abstimmung mit Wirkung für die folgende Wahl aufgehoben wird.

 

(4) 1Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und der in § 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten nur die nicht im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig. 2Im Übrigen wird bei Dienststellen, denen Beschäftigte mehrerer Dienstherren angehören, nur eine gemeinsame Personalvertretung gebildet.

 

(5) 1Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. 2Sie oder er kann sich durch die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter vertreten lassen. 3Für den Verhinderungsfall kann sie oder er sich bei den obersten Dienstbehörden, bei den Struktur- und Genehmigungsdirektionen und bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion durch die Leiterin oder den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung vertreten lassen. 4Weitergehende Vertretungsregelungen können durch Dienstvereinbarungen getroffen werden. 5Die Verhinderungsvertretung nach Satz 3 gilt nicht für Besprechungen nach § 67 Abs. 1. 6§ 99 Abs. 3 bleibt unberührt.

 

(6) Wird die Dienststelle von einem Kollegialorgan geleitet, bestimmt dieses nach seiner Geschäftsordnung, welches seiner Mitglieder gegenüber dem Personalrat für die Dienststelle handelt und durch wen es ständig vertreten wird.

 

(7) Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 5 und 6 sind mit den sachlich notwendigen Vollmachten zu versehen.

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