(1) Der Wahlvorstand wird, wenn ein Hauptpersonalrat nicht besteht, von der für das Personalvertretungsrecht zuständigen Senatsverwaltung nach § 18 bestellt.
(2) 1Die Wahl zum Hauptpersonalrat kann von mindestens 100 Wahlberechtigten angefochten werden. 2Im übrigen gelten § 12, § 13, § 15 Abs. 2, § 16, § 17 Abs. 1 und die §§ 20 bis 22 über die Wahl und Wahlanfechtung entsprechend.
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