Der Arbeitgeber ist arbeitsrechtlich gegenüber dem Arbeitnehmer nicht zur Führung einer Personalakte verpflichtet. Er wird jedoch kaum anders als durch Führung von Personalakten den arbeits-, handels-, gesellschafts- und steuerrechtlich gebotenen Pflichten nachkommen und z. B. die für Krankheitsfälle notwendige Abrechnung der Entgeltfortzahlung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen vornehmen können. Die Art und Weise der Führung der Personalakte ist dem Arbeitgeber überlassen. Möglich ist die Führung in Papierform, aber auch als digitale Personalakte. Es besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine ganz bestimmte Gestaltung, z. B. eine Paginierung der Personalakte.[1]

Allerdings hat die Führung der Personalakte zwingend den Erfordernissen der Kontinuität, Vollständigkeit und Wahrheit zu genügen.[2] Die Führung einer digitalen Personalakte zwingt zur Beachtung weitergehender datenschutzrechtlicher Vorgaben (siehe dazu unten).

Dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers dient der Vertraulichkeitsgrundsatz. Der Arbeitgeber darf den Inhalt – auch auszugsweise – nur auf einer rechtlichen Grundlage oder mit der Einwilligung des Arbeitnehmers an Dritte weitergeben. Diese Pflicht trifft auch sämtliche Mitarbeiter, die Zugriff auf die Personalakte haben. Zudem muss der Kreis der Zugriffsberechtigten begrenzt gehalten werden.

Die Datenschutzvorschriften insbesondere der DSGVO führen zu erheblichen administrativen Mehrbelastungen beim Umgang mit Personalakten und den darauf bezogenen Rechten der Arbeitgeber. Arbeitgeber müssen ihre Prozesse im Bereich der Personalverwaltung dementsprechend fortlaufend anpassen.

Die Entscheidung über die Einführung und die inhaltliche Ausgestaltung der Führung von Personalakten unterliegt der zwingenden Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG. Die Einführung einer unternehmensweit einheitlichen, elektronischen Personalaktenführung fällt in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats.[3] Die Regelung eines permanenten Zugriffs des Betriebsratsvorsitzenden auf die Personalakten oder ein Bewerbungsmanagementtool verstößt gegen § 75 Abs. 2 BetrVG und ist unwirksam.[4] Die wiederholte eigenmächtige Einsichtnahme in Personalakten kann den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat rechtfertigen.[5]

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