Rentenversicherung

Für in der Rentenversicherung von der Versicherungspflicht befreite bzw. versicherungsfreie geringfügig entlohnt Beschäftigte (Minijobber) muss der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung abführen.[1] Hat der Pensionär auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, zahlt er einen eigenen Beitragsanteil zur Rentenversicherung.

Krankenversicherung

Zur Krankenversicherung ist der Pauschalbeitrag aber nur dann zu zahlen, wenn der Pensionär freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Das ist in der Praxis eher selten der Fall, da meist private Versicherungen bestehen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Geringfügig entlohnte Beschäftigung eines Pensionärs

Herr A. ist seit Jahren privat krankenversichert. Nachdem er als früherer Beamter nach Erreichen einer Altersgrenze Pensionär wird, nimmt er einen Minijob bei einer Tankstelle auf. Er bekommt ein monatliches Entgelt in Höhe von 440 EUR.

Ergebnis: Die Beschäftigung wird kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungsfrei ausgeübt. Der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung (15 % = 66 EUR). Herr A. kann jedoch auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und zahlt dann einen eigenen Beitragsanteil zur Rentenversicherung (zzt. 3,6 % = 15,84 EUR). Zur Krankenversicherung ist kein Pauschalbeitrag zu zahlen, da Herr A. nicht gesetzlich krankenversichert ist.

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