Pensionen (Ruhegehälter), die an Pensionäre gezahlt werden, beruhen meist auf einer arbeitsvertraglichen Versorgungszusage des Arbeitgebers. Sie werden damit aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses als Entgelt für die frühere Dienstleistung gezahlt. Solche Zahlungen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Es kann sich dabei um steuerbegünstigte Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 EStG handeln[1], bei denen der Versorgungsfreibetrag zu berücksichtigen ist. Der BFH hat entschieden, dass die Besteuerung von Pensionen und Renten nach der Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz verfassungsgemäß ist[2], insbesondere bezüglich der Höhe der bei den Versorgungsbezügen zu berücksichtigenden Freibeträge.

Teilnahme am ELStAM-Verfahren

Zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs muss der Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) des Pensionärs beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abrufen[3] und in das Lohnkonto übernehmen.[4] Hierfür benötigt der Arbeitgeber einmalig das Geburtsdatum und die steuerliche Identifikationsnummer[5] des Zahlungsempfängers.

Kein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bei Steuerklasse VI

Wird ein Versorgungsbezug nach Steuerklasse VI versteuert, ist kein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag anzusetzen.[6] Dies betrifft in der Praxis meist die Pensionäre, die während des Ruhestands nebenher noch eine aktive Tätigkeit ausüben.

Altersentlastungsbetrag

Der Altersentlastungsbetrag kommt für Pensionäre bezüglich der Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 EStG nicht in Betracht.[7]

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