
Feste Pauschsteuersätze sind überwiegend in § 40 Abs. 2 EStG geregelt.[1] Sie gelten für
die Zahlung von Essenszuschüssen, | 25 % |
Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung, | 25 % |
die Zahlung von Erholungsbeihilfen, | 25 % |
den steuerpflichtigen Ersatz von Verpflegungskosten bei Reisekosten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten, | 25 % |
die schenkungsweise oder verbilligte Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten sowie für Zuschüsse zur Internetnutzung des Arbeitnehmers[2], | 25 % |
die Übereignung von oder Zuschüsse für Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge (sog. Wallbox), | 25 % |
Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von Dienstfahrrädern, | 25 % |
Fahrtkostenzuschüsse und Sachbezüge (Jobtickets) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, insbesondere für Fahrten mit dem Pkw, | 15 % |
Jobtickets (anstelle der Steuerfreiheit), ggf. mit Entgeltumwandlung und ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale, | 25 % |
Freifahrtberechtigungen für Soldaten ab 2021[3], | 25 % |
Sachprämien für Kundenbindungsprogramme[4], | 2,25 % |
die Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftsfreunde[5], | 30 % |
Arbeitslohn aus geringfügig entlohnten Beschäftigungen[6], | 2 % bzw. 20 % |
Arbeitslohn aus kurzfristigen Beschäftigungen[7], | 25 % |
Arbeitslohn aus kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet sind[8], | 30 % |
Zukunftssicherungsleistungen[9]. | 20 % |
[1] Diese werden in gesonderten Inhalten erläutert.
[2]
[4] § 37a EStG.
[5] § 37b EStG.
[6] § 40a Abs. 2 und 2a EStG.
[7] § 40a Abs. 1 EStG.
[8] § 40a Abs. 3 EStG.
[9] § 40b EStG.
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