Feste Pauschsteuersätze sind überwiegend in § 40 Abs. 2 EStG geregelt.[1] Sie gelten für:
die Zahlung von Essenszuschüssen | 25 % |
Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung | 25 % |
die Zahlung von Erholungsbeihilfen | 25 % |
den steuerpflichtigen Ersatz von Verpflegungskosten bei Reisekosten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten | 25 % |
die schenkungsweise oder verbilligte Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten sowie für Zuschüsse zur Internetnutzung des Arbeitnehmers[2] | 25 % |
die Übereignung von oder Zuschüsse für Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge (sog. Wallbox) | 25 % |
Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von Dienstfahrrädern | 25 % |
Fahrtkostenzuschüsse und Sachbezüge (Jobtickets) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, insbesondere für Fahrten mit dem Pkw | 15 % |
Jobtickets (anstelle der Steuerfreiheit), ggf. mit Entgeltumwandlung und ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale | 25 % |
Freifahrtberechtigungen für Soldaten[3] | 25 % |
Sachprämien für Kundenbindungsprogramme[4] | 2,25 % |
die Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftsfreunde[5] | 30 % |
Arbeitslohn aus geringfügig entlohnten Beschäftigungen[6] | 2 % bzw. 20 % |
Arbeitslohn aus kurzfristigen Beschäftigungen[7] [8] |
25 % |
Arbeitslohn aus kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet sind[9] | 30 % |
Zukunftssicherungsleistungen[10] | 20 % |
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