LfSt Bayern, 26.9.2018, S 2372.1.1 - 4/3 St 36

Nach § 40a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer einschl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bzw. des § 8a SGB IV mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz erheben. Durch den Verweis auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV beurteilen sich die Voraussetzungen für die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben (BFH vom 29.5.2008, Az. VI R 57/05, Rn. 17). Dieser Vorschrift nach liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt, was stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Wege der vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen ist. Dabei darf das regelmäßige Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 450 Euro nicht übersteigen, d.h. maximal 5.400 Euro pro Jahr bei durchgehender 12 Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat (siehe Geringfügigkeits-Richtlinien).

Für die steuerrechtliche Würdigung ist hinsichtlich des Bestehens einer geringfügigen Beschäftigung der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung im konkreten Einzelfall zu folgen.

 

Normenkette

EStG § 40a Abs. 2

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