Für die nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal besteuerten Sachzuwendungen, die an Mitarbeiter konzernverbundener Unternehmen gewährt werden, gilt das Gleiche wie für an eigene Mitarbeiter des Unternehmens geleistete Sachzuwendungen. Sie sind beitragspflichtig zur Sozialversicherung.

 
Praxis-Beispiel

Sachzuwendungen an eigene und fremde Mitarbeiter

Die Müller AG lädt im Mai zu einer kulturellen Veranstaltung ein. Es handelt sich dabei nicht um eine Betriebsveranstaltung i. S. d. steuerlichen Regelungen. An der Veranstaltung nehmen u. a. die folgenden Personen teil:

 
Frau A Arbeitnehmerin bei der Müller AG,
Herr B Arbeitnehmer der Müller Logistik GmbH. Die Müller Logistik GmbH ist eine Tochtergesellschaft der Müller AG (Konzernunternehmen),
Herr C Einzelunternehmer und langjähriger Geschäftspartner der Müller AG,
Frau D Arbeitnehmerin des Einzelunternehmers C.

Der Wert der Sachzuwendungen beträgt pro Teilnehmer jeweils 200 EUR. Die Müller AG versteuert die Sachzuwendungen für alle Teilnehmer an der Veranstaltung im Rahmen des § 37b EStG pauschal.

Im Vorfeld der Veranstaltung wird Herrn E ein Geschenk im Wert von 50 EUR aus Anlass seiner 40-jährigen Betriebszugehörigkeit überreicht (steuerfreie Aufmerksamkeit aus persönlichem Anlass). Herr E ist Arbeitnehmer der Müller AG. Er nimmt nicht an der Veranstaltung teil.

Ergebnis:

Frau A und Herr B

Für eigene Arbeitnehmer und Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen handelt es sich trotz Pauschalversteuerung nach § 37b EStG um Arbeitsentgelt. Die Sachzuwendung in Höhe von 200 EUR ist daher in voller Höhe beitragspflichtig.

Herr C

Herr C steht in keinem Beschäftigungsverhältnis. Insoweit kann es sich – losgelöst von der Pauschalversteuerung – nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handeln.

Frau D

Aufgrund der Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 1 EStG handelt es sich um kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Dies gilt auch, wenn die Pauschalversteuerung durch die Müller AG erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt – z. B. nach einer Betriebsprüfung im Folgejahr – vorgenommen wird.

Herr E

Aufgrund der Steuerfreiheit handelt es sich um kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Verbeitragung des geldwerten Vorteils

Bei Sachzuwendungen an eigene Mitarbeiter und Mitarbeiter konzernverbundener Unternehmen, die der Arbeitgeber nach § 37b EStG pauschal versteuert, handelt es sich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Häufig handelt es sich dabei um Geschenke oder Einladungen zu Veranstaltungen. Die vorzunehmende Verbeitragung führt grundsätzlich dazu, dass der Arbeitnehmer über die Entgeltabrechnung mit den Arbeitnehmeranteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag belastet wird. Aus diesem Grund übernehmen Arbeitgeber in diesen Fällen meistens die Arbeitnehmeranteile, die aufgrund der Verbeitragung zu entrichten sind. Dabei ist zu beachten, dass dies wiederum zu einem geldwerten Vorteil führt und entsprechend zusätzlich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellt.

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