Tätigt ein Unternehmen aus betrieblicher Veranlassung Sachzuwendungen an seine Mitarbeiter, handelt es sich hierbei grundsätzlich um einen geldwerten Vorteil.
Beitragspflicht trotz Pauschalversteuerung
Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sieht § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV vor, dass nach § 37b Abs. 1 EStG pauschalbesteuerte Sachzuwendungen kein Arbeitsentgelt zur Sozialversicherung darstellen und damit beitragsfrei sind. Da für die eigenen Mitarbeiter des Unternehmens die Pauschalversteuerung allerdings nur nach § 37b Abs. 2 EStG zum Zuge kommen kann, sind diese Sachzuwendungen beitragspflichtig.
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