Gewährt ein Arbeitgeber Sachzuwendungen an Arbeitnehmer von Geschäftskunden, handelt es sich aus Sicht dieser Arbeitnehmer um Einnahmen aus der Beschäftigung und damit um Arbeitsentgelt. Sachzuwendungen dieser Art sind beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Es handelt sich um eine Arbeitsentgeltzahlung durch Dritte, wobei für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge der geldwerte Vorteil der Sachzuwendung heranzuziehen ist.

Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung besteht hier aber nur zu dem Geschäftskunden. Daher kann die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nur sichergestellt werden, wenn der betroffene Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber – der die Beiträge zahlen muss – die Höhe der erhaltenen Sachzuwendungen unverzüglich mitteilt.[1]

Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Sachzuwendungen nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal besteuert werden. Für diesen Sachverhalt kommt in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV zum Zuge. Nach dieser Regelung stellt die pauschalversteuerte Sachzuwendung kein Arbeitsentgelt dar. Demzufolge ist sie beitragsfrei. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Monat der Gewährung der Sachzuwendung und der Pauschalversteuerung ist nicht erforderlich. Dies bedeutet, dass die Entgelteigenschaft auch nicht besteht, wenn die Pauschalversteuerung erst nach der Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung bzw. nach dem Monatsletzten des Monats Februar des Folgejahres erfolgt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge