Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Norwegen für eine dortige Betriebsstätte[1] oder feste Einrichtung des Arbeitgebers aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Norwegen besteuert.[2] Im Wohnsitzstaat Deutschland wird die in Norwegen gezahlte Steuer dann angerechnet.[3] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[4]

Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslohn von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen wird, die der Arbeitgeber in Norwegen hat. Ist dies der Fall, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer die 183-Tage-Frist erfüllt. Der Arbeitslohn wird dann von der Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen, wenn er ihr wirtschaftlich zuzuordnen ist.[5]

 
Praxis-Beispiel

Betriebsstätte in Norwegen

Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ist A für 3 Monate in dessen Betriebsstätte in Norwegen tätig, um dort einen erkrankten Mitarbeiter zu vertreten. Der Arbeitslohn wird weiter vom deutschen Arbeitgeber gezahlt, er ist der Betriebsstätte aber wirtschaftlich zuzurechnen.

Ergebnis: Der Arbeitslohn ist der Betriebsstätte wirtschaftlich zuzurechnen. Er wird daher von einer Betriebsstätte getragen, die der Arbeitgeber in Norwegen hat. Obwohl A die 183-Tage-Frist nicht erfüllt, wird der Arbeitslohn daher in Norwegen besteuert und die dort gezahlte Steuer in Deutschland angerechnet.

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