(1) Im Königreich Norwegen:

 

a)

Bezieht eine im Königreich Norwegen ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so nimmt das Königreich Norwegen vorbehaltlich der Buchstaben b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.

 

b)

1Bezieht eine im Königreich Norwegen ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10 und 13 Absätze 4 und 5 und den Artikeln 16, 17 und 20 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so rechnet das Königreich Norwegen auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer entspricht. 2Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt.

 

c)

Ungeachtet des Buchstabens b sind Dividenden, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft an eine im Königreich Norwegen ansässige Gesellschaft gezahlt werden, die unmittelbar mindestens 25 vom Hundert der Stimmrechte bei der die Dividenden zahlenden Gesellschaft beherrscht, von der norwegischen Steuer befreit, soweit die Dividenden nach dem Recht des Königreichs Norwegen von der Steuer befreit wären, wenn beide Gesellschaften im Königreich Norwegen ansässig wären.

 

d)

Einkünfte oder Vermögen einer im Königreich Norwegen ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung im Königreich Norwegen auszunehmen sind, können gleichwohl im Königreich Norwegen bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

 

(2) 1In der Bundesrepublik Deutschland:

2Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

 

a)

1Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die aus Quellen im Königreich Norwegen stammenden Einkünfte sowie die im Königreich Norwegen gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach dem Abkommen im Königreich Norwegen besteuert werden können. 2Bei der Festsetzung des Steuersatzes für die nicht so ausgenommenen Einkünfte oder Vermögenswerte berücksichtigt die Bundesrepublik Deutschland aber die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte. 3Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen dieses Buchstabens nur dann anzuwenden, wenn es sich um Gewinnausschüttungen einer Aktiengesellschaft handelt, die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer im Königreich Norwegen ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der erstgenannten Gesellschaft gehören; diese Bestimmung gilt nicht bei Ausschüttungen von Beträgen, die bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft für Zwecke der norwegischen Steuer abgezogen worden sind. 4Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach Maßgabe des vorhergehenden Satzes von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

 

b)

Auf die von den nachstehenden Einkünften aus dem Königreich Norwegen zu erhebende deutsche Einkommen- und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die norwegische Steuer angerechnet, die nach dem Recht des Königreichs Norwegen und in Übereinstimmung mit dem Abkommen gezahlt worden ist für

i) Dividenden im Sinne des Artikels 10, die nicht unter Buchstabe a fallen;
ii) Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, auf die Artikel 13 Absätze 4 und 5 Anwendung findet;
iii) Vergütungen, auf die Artikel 16 Anwendung findet;
iv) Einkünfte, auf die Artikel 17 Anwendung findet;
v) Einkünfte, die im Königreich Norwegen nur nach Artikel 20 besteuert werden können.

3Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer nicht übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.

 

(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten Gewinne oder Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person als aus Quellen im anderen Vertragsstaat stammend, wenn sie in Übereinstimmung mit dem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge