Begriff

Die Krankenkasse hat als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags die Einnahmen in voller Höhe zu erheben. Sie darf grundsätzlich nicht auf die Einziehung rückständiger Beiträge verzichten. Beitragsansprüche können nur dann niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung entweder keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten des Einzugs in keinem Verhältnis zur Höhe des niederzuschlagenden Anspruchs stehen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Krankenkassen über rückständige Beitragsansprüche einen Vergleich schließen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Niederschlagung von Beitragsansprüchen ist in § 76 Abs. 2 SGB IV und in den §§ 6 bis 8 der Beitragserhebungsgrundsätze. Der Vergleich über rückständige Beitragsansprüche ist in § 76 Abs. 4 SGB IV normiert.

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