(1) 1Von der Weiterverfolgung des Beitragsanspruchs kann vorübergehend abgesehen werden, wenn die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsgegners oder aus anderen Gründen vorübergehend keinen Erfolg hat oder haben würde oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe dieses Beitragsanspruchs stehen und eine Stundung nicht in Betracht kommt. 2Die Gründe, die zur Entscheidung der Krankenkasse geführt haben, sind zu dokumentieren.

 

(2) Eine befristete Niederschlagung erfolgt bei geschlossenen Beitragskonten insbesondere dann, wenn

 

1.

die Zwangsvollstreckung mindestens einmal erfolglos verlaufen ist oder

 

2.

der Anspruchsgegner bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder

 

3.

ein Insolvenzverfahren eröffnet, mangels Masse abgewiesen oder die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt wurde und ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein entsprechendes Verfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt sowie weitere Einziehungsmaßnahmen voraussichtlich vorübergehend keinen Erfolg haben werden oder

 

4.

der Aufenthaltsort des Anspruchsgegners nicht zu ermitteln ist (amtlich unbekannt verzogen) oder

 

5.

Einziehungsmaßnahmen aus Sicht der Krankenkasse keinen Erfolg haben würden.

 

(3) 1Eine befristete Niederschlagung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge erfolgt bei nicht geschlossenen Beitragskonten insbesondere dann, wenn der Beitragsanspruch das Sechsfache des durchschnittlichen monatlichen Beitragssolls der letzten zwölf Kalendermonate übersteigt. 2Weitere Voraussetzung für eine befristete Niederschlagung ist, dass

 

1.

die Zwangsvollstreckung mindestens einmal erfolglos verlaufen ist oder

 

2.

der Anspruchsgegner bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder

 

3.

ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder aus sonstigen Gründen für den Anspruchsgegner Vollstreckungsschutz ausgesprochen wurde oder

 

4.

der Aufenthaltsort des Anspruchsgegners nicht zu ermitteln ist (amtlich unbekannt verzogen) und daher bei der vollständigen Einstellung der Betriebstätigkeit der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit nicht erbracht werden kann

und weitere Einziehungsmaßnahmen voraussichtlich vorübergehend keinen Erfolg haben werden.

 

(4) Eine befristete Niederschlagung von Ansprüchen auf Beiträge, die nicht Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind, erfolgt bei nicht geschlossenen Beitragskonten insbesondere dann, wenn

 

1.

die Zwangsvollstreckung mindestens einmal erfolglos verlaufen ist oder

 

2.

der Anspruchsgegner bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder

 

3.

ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder aus sonstigen Gründen für den Anspruchsgegner Vollstreckungsschutz ausgesprochen wurde oder

 

4.

der Aufenthaltsort des Anspruchsgegners nicht zu ermitteln ist (amtlich unbekannt verzogen) oder

 

5.

Einziehungsmaßnahmen aus Sicht der Krankenkasse keinen Erfolg haben würden oder

 

6.

beim Anspruchsgegner Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder SGB XII vorliegt.

 

(5) 1Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsgegners oder die anderen Gründe, die zu einer befristeten Niederschlagung von Beitragsansprüchen geführt haben, sind in angemessenen Abständen zu überprüfen. 2Die Verjährung ist rechtzeitig zu verhindern.

 

(6) Die Einziehung ist erneut zu versuchen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie Erfolg haben könnte.

 

(7) 1Die befristete Niederschlagung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge, deren Höhe insgesamt die Bezugsgröße übersteigt, darf nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vorgenommen werden. 2Bestehende anderslautende Vereinbarungen mit den Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit bleiben hiervon unberührt.

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