Auch Arbeitnehmer können dem versicherungspflichtigen Personenkreis der bislang Nichtversicherten angehören. Hierbei handelt es sich z. B. um geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer[1], die weder aufgrund einer Hauptbeschäftigung noch im Rahmen einer Familienversicherung krankenversichert sind.

Arbeitnehmer mit Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Versicherungsfreie Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze[2], die vor dem 1.4.2007 entweder bewusst auf einen Krankenversicherungsschutz verzichtet hatten oder deren freiwillige Krankenversicherung zuvor wegen Zahlungsverzugs beendet worden war, wurden zum 1.4.2007 versicherungspflichtig als bisher Nichtversicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Diese Versicherung endete allerdings zum 31.12.2008 wieder.

Seit dem 1.1.2009 sind versicherungsfreie Arbeitnehmer – wie andere versicherungsfreie Personen auch (u. a. Beamte und Pensionäre) – von der Versicherungspflicht als bisher Nichtversicherte ausgeschlossen.[3] Versicherte, die deshalb zum 31.12.2008 aus der Versicherungspflicht ausschieden, konnten sich bei ihrer Krankenkasse freiwillig weiterversichern.[4] Besteht kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz, unterliegen diese Personen der Versicherungspflicht in der PKV.[5]

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