Rz. 55

§ 2 Abs. 3 EFZG beinhaltet sowohl einen anspruchshindernden als auch anspruchsvernichtenden Tatbestand. Denn der Anspruch auf Feiertagsvergütung entsteht nicht, wenn der Arbeitnehmer an seinem letzten Arbeitstag vor dem Feiertag unentschuldigt fehlt. Er wird vernichtet, wenn der Arbeitnehmer an seinem ersten Arbeitstag nach dem Feiertag unentschuldigt fehlt. Es gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Beruft sich der Arbeitgeber auf den Anspruchsausschluss nach § 2 Abs. 3 EFZG, muss er darlegen und im Bestreitensfall beweisen, dass der Arbeitnehmer am maßgeblichen Arbeitstag nicht zur Arbeit erschienen ist und sich nicht entschuldigt hat. Der Arbeitnehmer kann sich dann nicht darauf zurückziehen, den arbeitgeberischen Vortrag zu bestreiten, er muss vielmehr konkret vortragen, z. B. dass er am fraglichen Tag (wo?, was?, mit wem?) gearbeitet oder dass er keine Pflicht zur Arbeit (warum?) hatte oder dass sein Fehlen entschuldigt (warum?) war.[1]

[1] ErfK/Reinhard, 21. Aufl. 2021, § 2 EFZG, Rz. 26; MHdB ArbR/Tillmanns, 5. Aufl. 2021, § 78, Rz. 30.

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