Rz. 20

Das Gesetz hält für den Fall, dass eine Erkrankung länger als zunächst angenommen andauert, nur hinsichtlich der Nachweispflichten in § 5 Abs. 1 Satz 4 EFZG eine konkrete Regelung vor, nicht dagegen bei der Mitteilungspflicht. Es ist jedoch zwingend, dass der Arbeitnehmer, der zunächst mitteilt, er sei arbeitsunfähig erkrankt, erscheine jedoch am nächsten Arbeitstag wieder zur Arbeit und dessen Gesundheitszustand sich dann verschlechtert, zu einer erneuten Mitteilung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG verpflichtet ist.[1] Nur hierdurch wird es dem Arbeitgeber ermöglicht, notwendige Dispositionen hinsichtlich der betrieblichen Organisation zu treffen. Das Gleiche gilt, wenn eine bescheinigte Arbeitsunfähigkeit länger andauert. Auch dann hat der Arbeitnehmer, sobald seine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit für ihn deutlich wird bzw. aufgrund ärztlicher Untersuchung feststeht, dem Arbeitgeber zunächst "unverzüglich" mitzuteilen, dass er weiterhin arbeitsunfähig sein wird. Durch diese Mitteilungspflicht entspannt sich auch der Meinungsstreit darüber, wann die des Weiteren erforderliche Folgebescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 4 EFZG dem Arbeitgeber vorliegen muss.[2]

[2] Vgl. dazu nachfolgend Rz. 43.

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