Rz. 2

Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne des Gesetzes liegt zunächst dann vor, wenn der Arbeitgeber den Jugendlichen derart in seinen Familienhaushalt aufnimmt, dass dieser zum persönlichen Lebensmittelpunkt des Jugendlichen wird.[1] Darüber hinaus zählt zur häuslichen Gemeinschaft auch jede andere vom Arbeitgeber selbst oder über einen Dritten geschaffene Gemeinschaft mehrerer Arbeitnehmer, wie etwa Wohn- bzw. Schwesternheime, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber an einer solchen persönlich teilnimmt.[2]

 

Rz. 3

Die Verpflichtungen des § 30 JArbSchG bei Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft gehen über das Maß an Fürsorge hinaus, das einem Arbeitgeber oder Ausbildenden bereits nach den §§ 617, 618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auferlegt ist.[3]

 

Rz. 4

Der Arbeitgeber muss seiner Fürsorgepflicht im Rahmen des § 30 JArbSchG auch dann nachkommen, wenn die Erkrankung des Jugendlichen von diesem selbst verschuldet, also grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde.[4] Ob im Falle schuldhaft herbeigeführter Erkrankungen ein Anspruchsausschluss unter dem Aspekt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Betracht kommt, muss im Einzelfall beurteilt werden; er sollte jedoch auf Extremfälle beschränkt bleiben.[5]

[1] ErfK/Schlachter, 23. Aufl. 2023, § 30 JArbSchG, Rz. 1.
[2] BAG, Urteil v. 8.6.1955, 2 AZR 200/54, BB 1956, 692; vgl. auch ErfK/Roloff, 23. Aufl. 2023, § 618 BGB, Rz. 14.
[3] Vgl. im Einzelnen Rambach, § 616 BGB, Rz. 1; Rambach, § 617 BGB, Rz. 1; vgl. konkret zu § 30 JArbSchG ErfK/Schlachter, 23. Aufl. 2023, § 30 JArbSchG, Rz. 1f.
[4] ErfK/Schlachter, 23. Aufl. 2023, § 30 JArbSchG, Rz. 2.
[5] So Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 30 JArbSchG, Rz. 8.

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