Rz. 1

§ 617 BGB ist eine gesetzliche Konkretisierung der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und aller Dienstberechtigten. Er hat eine Auffangfunktion für Arbeitnehmer und sonstige Dienstverpflichtete, soweit diese nicht krankenversichert sind. Der Gesetzgeber wollte damit Lücken im System der Krankenversicherung durch eine untergeordnete Einstandspflicht des Dienstberechtigten abdecken[1], d. h. § 617 BGB ist subisidiär zur Absicherung durch die Krankenversicherung. Der Anwendungsbereich erfasst nicht nur Arbeitsverhältnisse, sondern alle Dienstverhältnisse. Der praktische Anwendungsbereich der Regelung ist heute wegen der umfassenden Absicherung nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der anderen Dienstverpflichteten, jedoch gering.[2] Darüber hinaus ist die Anzahl der häuslich beschäftigten Dienstverpflichteten (sog. patriarchalische Hausgemeinschaft) unbedeutend.

[1] MükoBGB/Henssler, 8. Aufl. 2020, § 617 Rz. 1.
[2] Hierauf weist ErfK/Preis, 22. Aufl. 2022, § 617 BGB, Rz. 1 zurecht hin.

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