3.1 Reicht die Inbezugnahme bzw. der Verweis eines TV oder von Betriebsvereinbarungen zu Beginn oder zum Ende des Arbeitsvertrags in allgemeiner Form, um die Anforderungen gemäß Nachweisgesetz zu erfüllen?
Nein, in allgemeiner Form reicht das nicht. Nach § 2 Abs. 4 NachwG können aber die Angaben nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 bis 8 (Probezeit, Vergütung, Arbeitszeit, Pausen, Ruhezeit) und 10 bis 14 (Überstunden, Urlaub, Altersversorgung, Fortbildung, Kündigung) ersetzt werden durch einen Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
3.2 Kann auf eine Betriebsordnung verwiesen werden, in der z.B. Höhe und Anspruchsvoraussetzung geregelt sind?
Nein.
3.3 Genügt bzgl. Vergütung von Überstunden, Zuschlägen etc. der Verweis auf einen Tarifvertrag?
Ja.
3.4 Muss jede verwiesene Betriebsvereinbarung mit ausgehändigt werden? Genügt ein Sammelblatt mit einem Hinweis auf Dokumente (z.B. Betriebsvereinbarungen) oder müssen die Betriebsvereinbarungen alle schriftlich mit Originalunterschrift vorgelegt werden? Wie konkret muss der Verweis erfolgen, müssen Paragraphen genannt werden?
Nein, die Betriebsvereinbarungen auf die verwiesen wird, müssen nicht ausgehändigt werden. Betriebsvereinbarungen sind vom Arbeitgeber an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen/auszuhängen (§ 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Das genügt.
3.5 Bei 80 Niederlassungen in Deutschland mit unterschiedlichen Tarifverträgen (Bundesland) und unterschiedlichen Betriebsvereinbarungen pro Standort – Ist der Verweis auf Tarifvertrag und der allgemeine Verweis auf die jeweils gültige Betriebsvereinbarung pro Niederlassung ausreichend?
Das kommt darauf an. Zu Erfüllung der Anforderungen von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 NachwG genügt ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis. Eine detaillierte Angabe aller auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge ist hier nicht erforderlich. Wenn der Arbeitgeber für einzelne Vertragsbedingungen einen Verweis macht (z.B. für den Urlaub), bedarf es eines spezielleren Verweises.
3.6 Wie geht man sinnvoll vor, wenn man auf Dienstvereinbarungen verweist, sich zu einem späteren Zeitpunkt die Dienstvereinbarung aber ändert? Hat das Konsequenzen für die Niederschrift?
Nein; nachträgliche Änderungen müssen nicht mehr schriftlich nachgewiesen werden (vgl. § 3 Satz 2 NachwG).

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