Auch die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber führt zu einem Wahlrecht.

Folge: Wahlrecht des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer hat das Wahlrecht, wenn die Kündigung nicht auf einem eigenen vertragswidrigen Verhalten beruht.

Folge: Wahlrecht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat demgegenüber das Wahlrecht, wenn die von ihm ausgesprochene Kündigung auf einem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers beruht. Der Arbeitgeber entscheidet, ob er das Wettbewerbsverbot bestehen lässt und die Karenzentschädigung zahlt oder ob er innerhalb eines Monats die Vereinbarung löst, um so auch von der Zahlungspflicht frei zu werden.

Wenn allerdings aus vertraglichen Gründen die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist und nur noch durch den Arbeitgeber außerordentlich gekündigt werden kann, wird dieses Wahlrecht nicht bestehen, wenn die Kündigung aus Gründen erfolgt, die denjenigen für eine ordentliche Kündigung entsprechen. Dies kann insbesondere bei betriebsbedingten oder personenbedingten Gründen für die arbeitgeberseitige Kündigung der Fall sein.

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