Folge: Wahlrecht des Arbeitnehmers

Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis außerordentlich, weil sich der Arbeitgeber vertragswidrig verhalten hat[1], so führt auch dies zu einem Wahlrecht des Arbeitnehmers. Will er sich nicht an das Wettbewerbsverbot halten, muss er dies binnen eines Monats nach dem Ausspruch der Kündigung erklären. Andere Kündigungen des Arbeitnehmers – außerordentliche aus anderen Gründen oder ordentliche – berühren den Bestand des Wettbewerbsverbots nicht.

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