Im Bereich der Mobilität wurde wiederum gerade auch während der Corona-Zeit ein erhebliches finanzielles und ökologisches Einsparpotenzial gefunden. Viele Meetings wurden und werden nur noch virtuell durchgeführt und die Anzahl an Dienstreisen deutlich reduziert. Diese Entscheidung kann ein Unternehmen frei treffen. Schranken sind hier weder im Arbeitsvertrag noch im Bereich der Mitbestimmung zu erwarten, soweit die entsprechenden Programme für digitale Kommunikation im Unternehmen unter Beachtung des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG eingeführt wurden. Eine Ausnahme gibt es hier bei gesetzlich vorgegebenen Sitzungen von Arbeitnehmervertretungen. Ein Arbeitgeber kann die Arbeitnehmervertreter nur in engen Schranken ausschließlich auf digitale Lösungen für Betriebsratssitzungen verweisen.

Bei der Überarbeitung der Reiserichtlinien kommt es nicht nur darauf an, wann ein Meeting tatsächlich vor Ort durchgeführt werden soll, sondern auch wie die Arbeitnehmer zu diesen Meetings kommen. Insofern können Regelungen wie Zug vor Flug und Pkw gewählt werden. Vom Grundsatz ist eine Reiserichtlinie mitbestimmungsfrei, solange keine der Tatbestände des § 87 BetrVG vorliegen. Werden die Reisekosten digital eingereicht, kann z. B. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG einschlägig sein. Ggf. empfiehlt es sich die jeweiligen Themen in einer Reiserichtlinie zwischen mitbestimmungspflichtigen und nicht mitbestimmungspflichtigen Themen zu trennen. Auch das Thema betriebliche Übung oder der Arbeitsvertrag kann hier wiederum eine Rolle spielen. Bei der Einführung sollte deshalb darauf geachtet werden, dass diese Richtlinien jederzeit geändert und widerrufen werden können. Eine Dienstreise – insbesondere solche mit dem Pkw – kann zudem Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes darstellen. Insofern sind dann auch die Ruhezeiten und Höchstarbeitszeiten zu beachten. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Arbeitnehmer mit dem Zug reisen, sodass auch dies ein weiterer Anreiz zur Überarbeitung der Reiserichtlinien für Unternehmen sein kann.

 
Hinweis

Kein Recht des Arbeitnehmers auf "Slow Travel"

Ein Klimaforscher (Gianluca Grimalda) weigerte sich, von einer Forschungsreise nach Deutschland zurückzufliegen. Vielmehr wollte er über mehrere Wochen mit der Bahn nach Deutschland zurückfahren. Seine Entscheidung, aufgrund der Klimakrise nicht zu fliegen und alternative Reisemöglichkeiten zu suchen, führte zur Kündigung durch sein Institut. Das Arbeitsgericht entschied nach Medienberichten, dass jedenfalls in diesem Fall eine Kündigung gerechtfertigt sei.

Zunächst einmal obliegt es dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, das Verkehrsmittel im Rahmen einer Dienstreise per Weisung festzulegen. Regelungen im Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarungen können dieses einschränken, was vorliegend aber wohl nicht der Fall war. Allgemein kann hierzu abgeleitet werden, dass grundsätzlich kein Recht auf eine weniger klimaschädliche Beförderung besteht, wenn diese deutlich mehr Arbeitszeit in Anspruch nehmen würde.

Ob auch bei innerdeutschen Sachverhalten und nur geringen zeitlichen Verzögerungen eine Kündigung gerechtfertigt gewesen wäre, muss bezweifelt werden. Jedenfalls sollten Arbeitgeber bei ähnlich gelagerten Fällen beachten, dass die Wahl des Verkehrsmittels klar kommuniziert wurde (beispielsweise durch eine Reiserichtinie) und ggf. zunächst eine Abmahnung erfolgen muss.

Auch der Bereich Fuhrpark wird oftmals im Rahmen einer Nachhaltigkeitsstrategie von Unternehmen überdacht und neu aufgestellt. Sofern es sich um die zur Erbringung der Arbeitsleistung notwendigen Fahrzeuge handelt, kann ein Unternehmen frei entscheiden, zukünftig nur noch elektrische oder hybride Fahrzeuge anzuschaffen. Bei einer Dienstwagenrichtlinie ist die Auswahl des Herstellers oder des Fahrzeugtyps mitbestimmungsfrei. Das gilt ebenfalls für die vom Arbeitgeber festgelegte Laufleistung eines Firmenfahrzeugs, wie es regelmäßig bei Leasingfahrzeugen der Fall sein wird. Bei Werksbussen auf dem Werksgelände kann es sich dagegen um eine soziale Einrichtung nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG handeln. Bei der kostenlosen Privatnutzung von Dienstwagen oder Zuschüssen zu Ladestationen kann es zudem um einen Lohnbestandteil nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG handeln. Auch muss in diesem Zusammenhang der Gleichheitsgrundsatz beachtet werden.

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