Ausdrücklich verankert sind Beteiligungsrechte zum betrieblichen Umweltschutz u. a. an folgenden Stellen:

Förderung von Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes

Zunächst hat der Betriebsrat ein gesetzliches Mandat zur "Förderung von Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes" nach § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG. Dieses wird durch die Ermächtigung zum Abschluss freiwilliger Betriebsvereinbarungen nach § 88 Abs. 1a BetrVG sowie die Erweiterung der Informationspflichten des Unternehmers gegenüber dem Wirtschaftsausschuss nach § 106 Abs. 3 Nr. 5a BetrVG ergänzt.

Zur "Förderung" i. S. d. § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG kann der Betriebsrat jedoch lediglich Anregungen zur Umsetzung des betrieblichen Umweltschutzes gegenüber dem Arbeitgeber abgeben. Die Umsetzung selbst erzwingen kann er nicht, diese obliegt dem Arbeitgeber.[1] Die Anregungsmöglichkeiten sind, sofern sie einen Betriebsbezug aufweisen, so vielfältig, wie der Umweltschutz selbst. In Betracht kommen etwa

  • betriebliche Maßnahmen zur Abfall- oder Energiereduktion,
  • der Einsatz von Jobfahrrädern oder Bahntickets,
  • die Verwendung von Fairtrade-Kaffee an den Maschinen des Betriebs oder
  • der Einsatz von regionalen Speisen in Bio-Qualität in der hauseigenen Kantine.

Überwachungs- und Unterstützungspflichten beim betrieblichen Umweltschutz

Weitere Rechte hat der Betriebsrat auch durch die Überwachungs- und Unterstützungspflichten nach § 89 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG. Hiernach hat sich der Betriebsrat dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden und die zuständigen Behörden hierbei zu unterstützen.[2] Die Regelung verleiht dem Betriebsrat ein eigenverantwortliches Überwachungsrecht sowie eine Überwachungspflicht bei der Bekämpfung der von einem Betrieb ausgehenden Gefahren für die Umwelt.[3]

 
Hinweis

Umfang der Überwachungs- und Unterstützungspflichten

Der Betriebsrat hat das Recht, sich vom aktuellen Stand des Umweltschutzes im Betrieb, etwa durch Begehung oder Stichproben ein Bild zu verschaffen und dem Arbeitgeber Gefahrenquellen, Missstände und Beschwerden und Anregungen aus Kreisen der Arbeitnehmerschaft aufzuzeigen und mit diesem entsprechend zu beraten.[4]

Zur Durchsetzung seiner Mitwirkungsrechte ist der Betriebsrat im Rahmen des betrieblichen Umweltschutzes nach § 89 Abs. 2 BetrVG hinzuzuziehen. Stehen arbeitgeberseitig daher etwa konkrete Überlegungen an, neue Betriebsmittel oder Gerätschaften anzuschaffen und tangieren diese Umweltschutzfragen, was bei heutigen Lieferketten und Herkunftsstätten wohl oftmals der Fall sein wird, ist der Betriebsrat zu beteiligen.[5]

Umweltschutzbeauftragter und Umweltausschuss

In größeren Betrieben ist auch denkbar, dass ein Betriebsratsmitglied als Umweltschutzbeauftragter benannt oder ein Umweltausschuss nach § 28 BetrVG im Betriebsrat selbst gebildet wird, der dann für die Fragen der betrieblichen Belange des Umweltschutzes zuständig ist.[6] Etwaige Kenntnisse können durch Schulungen erworben werden.

 
Hinweis

Schulungen des Betriebsrats

Da die ordnungsgemäße und sinnvolle Umsetzung der Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes eine weitreichende und tiefgehende betriebsspezifische Kenntnis dieser Thematik voraussetzt, sind entsprechende Schulungen des Betriebsrats bzw. der hierfür zuständigen Betriebsratsmitglieder erforderlich.[7]

Betriebsversammlung

Der Arbeitgeber selbst hat wiederum nach § 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten. Im Wesentlichen hat der Arbeitgeber hierbei über die zum Schutz der Umwelt durchgeführten oder geplanten Maßnahmen sowie den Vollzug der einschlägigen Umweltschutzbestimmungen im Betrieb darzustellen.[8] Ziel dieser Berichtspflicht ist im Kern die Schaffung einer Transparenz für betrieblich verursachte Umweltbelastungen sowie die Ermöglichung, entsprechende Belastungen durch Einbezug der Belegschaft zu reduzieren.[9] Der Arbeitgeber muss sich hierbei einer Diskussion um entsprechend aufgeworfene Fragen stellen und Angaben dazu machen, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.

[1] Schulze/Volk/Schwartzer, ArbRAktuell 2020, S. 492, 493.
[2] Str., da § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG sich nur auf die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden bezieht, vgl. GK-BetrVG/Gutzeit, 11. Aufl. 2018, § 89 BetrVG, Rz. 44; Fitting, 31. Aufl. 2022, § 89 BetrVG, Rz. 16.
[3] Vgl. zum Arbeitszeitrecht BAG, Beschluss v. 3.6.2003, 1 ABR 19/02.
[4] Fitting, 31. Aufl. 2022, § 89 BetrVG, Rz. 11.
[5] Richardi, BetrVG/Annuß, 17. Aufl. 2022, § 89 BetrVG, Rz. 21.
[6] GK-BetrVG/Gutzeit, 11. Aufl. 2018, § 89 BetrVG, Rz. 41.
[7] GK-BetrVG/Gutzeit, 11. Aufl. 2018, § 89 BetrVG, Rzn. 41, 56.
[8] Richardi, BetrVG/Annuß, 17. Aufl. 2022, § 43 BetrVG, Rz. 16.
[9] Fitting, 31. Aufl. 2022, § 43 BetrVG, Rz. 25.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge