In Zukunft müssen deutsche Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsberichte nicht nur an den Zielen des Europäischen Gesetzgebers ausrichten. Die Praxis muss die HR-relevanten Angaben an die Vorgaben der Europäischen Verwaltung anpassen, die aus zahlreichen – teilweise auch etwas unübersichtlich geregelten – Erklärungen und Beispielen bestehen.

5.2.1 Ziel und Aufbau der Berichtspflichten nach der ESRS S1

Das Ziel des ESRS S1 ist es, Berichtspflichten für folgende Risiken und Chancen festzulegen:[1]

  • Wesentliche Auswirkungen des Unternehmens auf seine eigene Belegschaft, wie beispielsweise positive und negative Auswirkungen oder tatsächliche und potenzielle Auswirkungen
  • Durchführung und Ergebnisse der Maßnahmen, die zur Verhinderung, Minderung oder Behebung von Auswirkungen und zum Umgang mit Risiken und Chancen ergriffen wurden
  • Eigenschaften, Art und Umfang der wesentlichen Risiken und Chancen, die mit Auswirkungen auf die eigene Belegschaft oder mit der Abhängigkeiten von der eigenen Belegschaft verbunden sind
  • Finanzielle Auswirkungen der wesentlichen Risiken und Chancen, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus Auswirkungen auf die eigene Belegschaft oder aus Abhängigkeiten von der eigenen Belegschaft ergeben

Dabei müssen folgende Faktoren oder Aspekte berücksichtigt werden (ESRS S1, 2):

  • Arbeitsbedingungen: Sichere Beschäftigung, Arbeitszeit, angemessene Entlohnung, sozialer Dialog, Vereinigungsfreiheit, Tarifverhandlungen, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, Gesundheit und Sicherheit
  • Gleichbehandlung und Chancengleichheit: Gleichstellung, Schulungen, Inklusion, Maßnahmen gegen Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz, Vielfalt sowie
  • Sonstige arbeitsbezogene Rechte: Kinderarbeit, Zwangsarbeit, angemessen Unterbringung, Privatsphäre
[1] ESRS S1, 1.

5.2.2 Konkrete Berichtspflichten aufgrund der ESRS S1

Die ESRS S1 enthält zahlreiche Regelungen, welche Informationen in Zukunft über die eigene Belegschaft im Nachhaltigkeitsbericht angeben werden müssen. Im Folgenden werden diese detaillierten Vorgaben im Wesentlichen zusammengefasst und zur besseren Übersicht in tabellarischer Form dargestellt:

 

Tabelle Nr 1: Angabepflichten für die eigene Belegschaft nach ESRS S 1, 11–104

Nr. Art Beschreibung Inhalt Anmerkung
1 Strategie

Interessen und Standpunkte

(ESRS S1, 12)
Das Unternehmen hat anzugeben, wie die Interessen, Standpunkte und Rechte der Menschen in der eigenen Belegschaft in Strategie und Geschäftsmodell einbezogen werden.

Konkretisierung allgemeiner Angabepflicht i. S. v. ESRS II, 2

(Erläuterungen: ESRS Anlage A AR 4–5)
2 Strategie

Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

(ESRS S1, 13–16)

Das Unternehmen hat

die tatsächlichen und potenziellen wesentlichen positiven und negativen Auswirkungen auf die Belegschaft, die auf Strategie und Geschäftsmodell zurückgehen oder mit ihm verbunden sind

sowie

das Verhältnis zwischen Risiken (z. B. Arbeitsplatzverlust oder Umstrukturierung) und Chancen (z. B. Umschulung oder Weiterbildung), die sich aus Auswirkungen des Unternehmens auf die eigene Belegschaft oder aus Abhängigkeiten des Unternehmens von der eigenen Belegschaft ergeben

anzugeben.

Konkretisierung allgemeiner Angabepflicht iSv ESRS II, 3

(Erläuterungen: ESRS Anlage A AR 6–9)
3 Management

Strategie für Management im Zusammenhang mit eigener Belegschaft

(ESRS S1, 17–24)
Das Unternehmen hat seine Strategie für das Management der wesentlichen Auswirkungen auf die eigene Belegschaft sowie der damit verbundenen Chancen und Risiken zu erläutern.

Angabepflicht ESRS S1-1

(Erläuterungen: Anlage A AR 10–17)
4 Management

Verfahren zur Einbeziehung der Belegschaft und von Arbeitnehmervertretern in Bezug auf Auswirkungen

(ESRS S1, 25–29)
Das Unternehmen hat die allgemeinen Verfahren für die Einbeziehung von Personen aus der Belegschaft und von Arbeitnehmervertretern in Bezug auf tatsächliche und potenzielle Auswirkungen auf die eigene Belegschaft anzugeben.

Angabepflicht ESRS S1-2

(Erläuterungen: Anlage A AR 18–26)
5 Management

Verfahren zur Behebung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die die eigene Belegschaft Bedenken äußern kann

(ESRS S1, 30–34)

Das Unternehmen hat die (besonderen) Verfahren zu beschreiben, über die das Unternehmen verfügt, um negative Auswirkungen auf Personen in seiner Belegschaft zu beheben oder an einer Behebung mitzuwirken

sowie

die Kanäle, die den Personen der Belegschaft offenstehen, um Bedenken zu äußern und prüfen zu lassen.

Angabepflicht ESRS S1-3

Erläuterungen: Anlage A AR 27–32)
6 Management

Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit der eigenen Belegschaft sowie die Wirksamkeit der Maßnahmen und Ansätze

(ESRS S1, 35–43)

Das Unternehmen hat seine Maßnahmen in Bezug auf den Umgang mit wesentlichen negativen und positiven Auswirkungen, auf das Management wesentlicher Risiken und auf die Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit seiner Belegschaft

sowie

die Wirksamkeit dieser Maßnahmen

anzugeben.

Angabepflicht ESRS S1-4

(Erläuterungen: Anlage A AR ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge