Steuerlich sind Maßnahmen wie z. B. der (Aus-)Bau von Umkleide- und Duschmöglichkeiten, die der Arbeitnehmer in der Firma nutzen kann, oder die Einrichtung von Fahrradräumen oder Fahrradstellplätzen unproblematisch. Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen sind kein Arbeitslohn. Die Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen oder Dusch- und Badeeinrichtung erfolgen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Sie stellen keine Entlohnung dar und unterliegen nicht dem Lohnsteuer- oder Beitragsabzug.

Steuerfreies Stromtanken durch betriebliche Ladestationen

Es liegt auf der Hand, dass die Umrüstung des Fuhrparks mit einer Ergänzung der Infrastruktur des Unternehmens um betriebliche Ladestationen einhergehen sollte. Eine funktionierende E-Flotte verlangt die erforderlichen Stromladevorrichtungen in der Firma. Profitieren können hiervon auch die Privatfahrzeuge der Firmenbelegschaft. Das Aufladen des arbeitnehmereigenen E-Autos an einer betrieblichen Ladevorrichtung beim Arbeitgeber ist steuer- und beitragsfrei, wenn es sich um eine On-Top-Leistung handeln, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn hinzukommt.[1] Die Steuer- und Beitragsbefreiung ist auch auf die beim Arbeitgeber eingesetzten Leiharbeitnehmer anzuwenden, sofern diese kostenlos Strom beim Entleiher tanken dürfen.

Die Steuer- und Beitragsbefreiung findet keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer den Strom für den Firmenwagen nicht an einer betrieblichen Ladeeinrichtung, sondern von einem Dritten oder an der eigenen Ladestation (häusliche Wallbox) bezieht. Die Erstattung der vom Arbeitnehmer zunächst selbst getragenen Stromkosten kann allerdings dennoch steuer- und beitragsfrei bleiben, weil sie beim Dienstwagen steuer- und beitragsfreien Auslagenersatz darstellt.[2] Anstelle des steuer- und beitragsfreien Arbeitgebersatzes kann der Arbeitgeber auch eine monatliche Kürzung des geldwerten Vorteils der privaten Firmenwagennutzung in Höhe der vom Arbeitnehmer übernommenen Kosten für den Ladestrom vornehmen. Zur Vereinfachung der Lohnabrechnung dürfen folgende Monatspauschalen ohne weitere Nachweisführung angesetzt werden[3]:

 
Bei zusätzlicher Lademöglichkeit im Betrieb Ohne Lademöglichkeit im Betrieb
30 EUR für Elektrofahrzeuge 70 EUR für Elektrofahrzeuge
15 EUR für Hybridfahrzeuge 35 EUR für Hybridfahrzeuge

Durch die Monatspauschalen sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den selbst bezogenen Ladestrom abgegolten. Eine zusätzliche Kürzung des geldwerten Vorteils "Dienstwagen" bzw. ein zusätzlicher steuer- und beitragsfreier Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten, etwa durch Rechnungsbelege einer öffentlichen Ladestation, sind ausgeschlossen. Allerdings kann der Arbeitnehmer monateweise zwischen den Pauschalen und dem Einzelnachweis der selbst getragenen Stromkosten wechseln.

Die nachfolgende interaktive Grafik gibt einen schnellen Überblick über die steuerliche Behandlung des geldwerten Vorteils aus dem Aufladen im Betrieb und zu Hause:

Infographic

Eine weitere Möglichkeit zur Verbesserung des ökologischen Fußabdrucks des Unternehmens ist die Einrichtung von (Elektro-)Fahrradflotten, die dem Arbeitnehmer für Dienstfahrten vor Ort oder für die Wege zur Arbeit zur Verfügung stehen.[4]

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