Ungeachtet aller Bemühungen durch Fördermaßnahmen der Politik, den Arbeitsweg zum Arbeitgeber umweltschonend zu gestalten, wird man auch künftig auf den Einsatz des eigenen Pkws für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht verzichten können. Dies liegt zum einen an den Anforderungen an die Arbeitszeit, die z. B. im Schichtdienst eventuell eine Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ausschließen. Zum anderen an der verkehrstechnischen Infrastruktur vor Ort, die im ländlichen Raum mehr Flexibilität als in verkehrsmäßig gut erschlossenen Stadtgebieten erfordert. Hier kann der Arbeitgeber allenfalls mit gezielten Maßnahmen darauf hinwirken, dass der einzelne Arbeitnehmer zur Elektromobilität wechselt und seinen bisherigen Verbrenner durch ein Elektrofahrzeug oder wenigstens durch Hybridelektrofahrzeuge ersetzt.

Anreiz zum Bezug steuerfreien Ladestroms

Steuerliche Anreize hierfür kann der Arbeitgeber in Form des steuer- und beitragsfreien Stromtankens an einer Ladestation im Betrieb gewähren. Zulässig ist auch die steuerfreie Überlassung einer betrieblichen Ladestation für die Nutzung zu Hause beim Arbeitnehmer. Steuerliche Vergünstigungen bestehen auch für die Einrichtung einer Ladestation beim Arbeitnehmer. Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Installation einer Wallbox am Wohngebäude des Arbeitnehmers bzw. die finanzielle Unterstützung hierbei durch Arbeitgeberzuschüsse kann der Arbeitgeber pauschal mit 25 % besteuern und die Lohnsteuer hierfür übernehmen. Voraussetzung ist, dass es sich bei den Arbeitgeberleistungen um zusätzliche Leistungen handelt, die den ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ergänzen.

Anreiz zum Bezug der THG-Prämie

Einen weiteren Anreiz kann der Arbeitgeber durch das Überlassen der THG-Prämie an den Arbeitnehmer geben, wenn er als Fahrzeughalter dem Arbeitnehmer die Berechtigung für den Handel erteilt.[1]

Der Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass Fahrtkostenzuschüsse und der Fahrtkostenersatz an Arbeitnehmer, die für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ihr eigenes Kfz benutzen, unverändert lohnsteuer- und beitragspflichtig sind. Anstelle des individuellen Lohnsteuerabzugs nach den ELStAM des Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 15 % pauschalieren. Die Pauschalbesteuerung ist nur bis zu den Beträgen zulässig, die ansonsten als Werbungskosten abgezogen werden könnten. Obergrenze ist deshalb im Normalfall die Entfernungspauschale. In Höhe der pauschal versteuerten Arbeitgeberleistungen ist der Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer ausgeschlossen.

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