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Dienstwagen: Behandlung in der Entgeltabrechnung / 4.4 Ladestrom

Rainer Hartmann
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4.4.1 Aufladen im Betrieb oder bei verbundenen Unternehmen

Der vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Ladestrom für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an einer betrieblichen Ladevorrichtung im Betrieb oder eines verbundenes Unternehmens überlässt, ist steuerfrei. Dies gilt auch für beim Arbeitgeber eingesetzte Leiharbeitnehmer.[1] Die Steuerbefreiung gilt bis 2030. Der Arbeitgeber ist aus Vereinfachungsgründen nicht verpflichtet, die steuerfreien "Stromvorteile" im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen.[2]

Die Steuerbefreiung für das Laden von Strom bei Elektro- oder Hybridelektroautos umfasst auch den vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen. Sie wirkt sich aber bei der Dienstwagenbesteuerung nach der 1-%-Methode nicht aus, denn bei der pauschalen Nutzungswertermittlung ist der geldwerte Vorteil für den vom Arbeitgeber gestellten Ladestrom durch den Ansatz der Monatspauschale abgegolten.

[1] § 3 Nr. 46 EStG.
[2] § 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV,

BMF, Schreiben v. 11.11.2025, IV C 5 – S 2334/00087/014/013, Rzn. 25 – 31.

4.4.2 Aufladen zuhause

Bezieht der Arbeitnehmer den Strom für den Dienstwagen nicht an einer betrieblichen Ladeeinrichtung, sondern an der eigenen Ladestation ("Häusliche Wallbox"), findet die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG keine Anwendung. Die Erstattung der vom Arbeitnehmer zunächst selbst getragenen Stromkosten kann allerdings dennoch steuerfrei bleiben, weil sie beim Dienstwagen steuerfreien Auslagenersatz darstellt.[1] Anstelle des steuerfreien Arbeitgebersatzes kann der Arbeitgeber auch eine monatliche Kürzung des geldwerten Vorteils der privaten Dienstwagennutzung i. H. d. vom Arbeitnehmer übernommenen Kosten für den Ladestrom vornehmen.

Die Steuerbefreiung bzw. Anrechnung auf den Sachbezug "Dienstwagen" ist nur nach Maßgabe der vom Arbeitnehmer tatsächlich getr...

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