Arbeitgeberleistungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind lohnsteuer- und beitragsfrei.[1] Für die Steuerfreiheit werden 2 Fallgruppen unterschieden:

  • steuerfreie (Geld-)Zuschüsse des Arbeitgebers, d. h. der Ersatz von nachgewiesenen Aufwendungen des Arbeitnehmers[2] und
  • steuerfreie unentgeltlich oder verbilligt überlassene Fahrausweise (Sachbezüge) – sog. Jobtickets.

Bei beiden Fallgruppen muss der Arbeitgeber diese Leistungen zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringen (On-Top-Leistungen). Die Steuer- und Sozialversicherungsbefreiung durch Gehaltsverzicht oder Gehaltsumwandlung ist ausgeschlossen.[3]

Eine Angemessenheitsprüfung der Aufwendungen für den steuer- und beitragsfreien Arbeitgeberersatz wird nicht vorgenommen. Die Steuer- und Beitragsfreiheit von Jobtickets bleibt auch dann erhalten, wenn es sich um Fahrausweise handelt, die

  • für Bahnfahrten in der 2. oder 1. Klasse,
  • auch von anderen Personen, z. B. von Familienangehörigen,
  • auch auf anderen Fahrstrecken oder
  • auch für Privatfahrten

genutzt werden. Allerdings kommt die Steuerbefreiung nur dann zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer die öffentlichen Verkehrsmittel nachweislich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt hat.

 
Achtung

Zuschüsse oder Jobtickets müssen in der Steuererklärung angerechnet werden

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu den Aufwendungen für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie steuerfreie Jobtickets mindern den als Entfernungspauschale abzuziehenden Betrag in der Steuererklärung des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber muss zu diesem Zweck die steuerfreien Arbeitgeberleistungen in Nr. 17 in der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen.

 
Praxis-Tipp

Kein Werbungskostenabsatz bei Pauschalierung mit 25 %

Um die Attraktivität der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Fahrten zur täglichen Arbeit zu erhöhen, kann der Arbeitgeber die Anrechnung auf die abziehbaren Werbungskosten in der Steuererklärung des Arbeitnehmers vermeiden. Dazu muss das Unternehmen im Gegenzug auf die Steuerbefreiung verzichten und stattdessen die Lohnsteuer-Pauschalierung wählen. Der Pauschsteuersatz beträgt 25 %.[4] Der Vorteil der Pauschalbesteuerung für den Arbeitnehmer liegt darin, dass auf eine Kürzung der Entfernungspauschale und damit auch auf einen Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung verzichtet wird.[5] Dadurch kann sich der Arbeitnehmer in seiner persönlichen Steuererklärung die Möglichkeit des ungekürzten Werbungskostenabzugs der Entfernungspauschale offen halten. Die Pauschalbesteuerung verlangt im Unterschied zur Steuerbefreiung nicht, dass die Arbeitgeberleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird.[6]In den Fällen der Pauschalbesteuerung ist die Arbeitgeberleistung auch kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und damit beitragsfrei.

Eingehende Ausführungen zum steuer- und beitragsfreien Einsatz der BahnCard für den Weg zur Arbeitsstätte finden sich in Abschn. 2.3.

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