Eine Reduzierung des Fuhrparks lässt sich in bestimmten Fällen durch die Einführung eines Fahrzeugpools erreichen. Solange die Poolfahrzeuge ausschließlich für den Einsatz für Dienstfahrten und andere berufliche Auswärtstätigkeiten zur Verfügung stehen, ist die betriebliche Nutzung für den Lohnsteuerabzug beim Arbeitnehmer ohne Bedeutung. Bei Unternehmen mit zahlreichen Dienstwagen kann auch der Pool einer eigener Firmenwagenflotte sinnvoll sein. Besteht der Fahrzeugpool aus Dienstwagen, die vertraglich vereinbart

  • für die private Nutzung und
  • für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte

dem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, gilt eine besondere Berechnung des lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Sachbezugs.

Geldwerter Vorteil für die Privatnutzung bei Poolfahrzeugen

Stehen dem Arbeitnehmer die verschiedenen Dienstwagen eines firmeneigenen Fahrzeugpools nicht gleichzeitig, sondern abwechselnd zur Verfügung, weil sie von mehreren Arbeitnehmern privat genutzt werden, muss der geldwerte Vorteil zunächst fahrzeugbezogen für jedes einzelne Kfz nach der 1-%-Methode ermittelt und anschließend den berechtigten Arbeitnehmern durch Pro-Kopf-Aufteilung zugerechnet werden.[1] Dabei ist es ohne Bedeutung, wenn die Zahl der nutzungsberechtigten Arbeitnehmer geringer ist als die Zahl der im Fahrzeugpool zur Verfügung stehenden Autos.[2] Zunächst muss für jeden Dienstwagen der pauschale Nutzungswert auf der Basis der 1-%-Methode ermittelt werden. Der auf diese Weise pro Dienstwagen ermittelte geldwerte Vorteil ist anschließend zu einer Gesamtsumme für den Fahrzeugpool zu addieren und schließlich den zugriffsberechtigten Arbeitnehmern in gleichen Anteilen zuzurechnen (Pro-Kopf-Aufteilung). Dies gilt auch für den Fall, dass die Zahl der Nutzungsberechtigten die Zahl der im Fahrzeugpool befindlichen Pkw übersteigt. Die für Elektrofahrzeuge beschriebene Vergünstigung durch Kürzung des Bruttolistenpreises gilt auch für Poolfahrzeuge.[3]

Zuschlag für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte bei Poolfahrzeugen

Der geldwerte Vorteil für den 0,03-%-Zuschlag ist ebenfalls fahrzeugbezogen zu ermitteln, falls die Poolfahrzeuge zur gemeinsamen Nutzung durch mehrere Arbeitnehmer auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung stehen. Abzustellen ist auf den durchschnittlichen pauschalen Monatssatz pro Entfernungskilometer (= durchschnittlicher Bruttolistenpreis der Poolfahrzeuge x 0,03 % : Zahl der nutzenden Arbeitnehmer), der als Ausgangsgröße auf die individuellen Entfernungskilometer der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des einzelnen Arbeitnehmers anzuwenden ist. Dadurch wird erreicht, dass insbesondere für den Fall, dass weniger Fahrzeuge als Nutzungsberechtigte vorhanden sind, der Sachbezug für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nicht höher ausfällt als bei einer fiktiven Zurechnung jeweils eines der gemeinschaftlich genutzten Firmenfahrzeuge bei genau einem Arbeitnehmer.

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